Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs  -Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  28.  Juli  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  in  Vereinbarung
mit  der  Direktion  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
beschlossen  hat,  diejenigen  fünfprozentigen  Thüringischen  Prioritäts-Obligationen,
welche  ihr  vertragsmäßig  und  in  Gemäßheit  des  §.  1  des  mittelst  höchster  Genehmigungs-Urkunde
  vom  22.  März  1852  publizirten  Emissions-Planes  als  Unterpfand
  für  eine  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  aus  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatskasse  gemachte  Auleihe  eingesetzt  waren  (Großherzogliches  Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1852  S.  43),  nach  erfolgtem  Umtausche  dieses  Pfand-Oljekts
durch  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft,  der  letzteren,  nebst  zugehörigen  Talons
und  noch  nicht  fälligen  Coupons  zur  freien  Berfügung  zurückzugeben:  so  wird  solches
  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  22.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hierdurch  nachstehende,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  dem  Fürstenthume  Reuß-Plauen  jüngerer  Linie  algeschlossene  Uebereinkunft,
die  fortdauernde  Gültigkeit  der  zwischen  den  beiden  Staaten  unter  dem  20.  März
und  28.  Februar  1832  zur  Beförderung  der  Strafrechtspflege  und  bezüglich  zur

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