Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

206
Anlage  1

(zu  88.  8  und  19).

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  lauten  in  den  hier  in  Betracht
kommenden  Stellen:
«  8.  10.

Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

1)  bis  6)  2c.

7)  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst
der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers
in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  beziehungsweise  Senats,  aus.
nahmsweise  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen
  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen
bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein  besonderes
dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die
Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen
  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  Königlich  preußischen  Kriegs-.
ministeriums,  wenn  die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener
Militärverwaltung  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter
Mitwirkung  des  zuständigen  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen
Bundesstaaten  hat  den  Anträgen  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde
desjenigen  Ersatzbezirkes,  innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.
  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen  sowie
von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
Kenntniß  zu  geben.

F.  25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter
  ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt
die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde