* 25.
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden
Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder
auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau
und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen nach den §P 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen
Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung
der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit
erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche
Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet
werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen
Staate erwerben wollen, die im Abf. 2 vorgesehene Genehmigung
nicht erteilt werden darf.
26.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der
Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt
noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat,
auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch
seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf
von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für
fahnenflüchtig erklärt worden ist 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese
Vorschrift findet keine Amvendung auf Mannschaften der Reserve, der Land- oder
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß
die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung
der Mobilmachung erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staatsangehörigkeit
verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der
Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden.
nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem
er früher angehörte, nicht versagt werden.
27.
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörigkeit
durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden,
wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten
Aufforderung zur Räückkehr keine Folge leistet.