Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

*  25.

Ein  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden
  Aufenthalt  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Erwerb  einer
ausländischen  Staatsangehörigkeit,  wenn  dieser  Erwerb  auf  seinen  Antrag  oder
auf  den  Antrag  des  Ehemanns  oder  des  gesetzlichen  Vertreters  erfolgt,  die  Ehefrau
  und  der  Vertretene  jedoch  nur,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter
denen  nach  den  §P  18,  19  die  Entlassung  beantragt  werden  könnte.

Die  Staatsangehörigkeit  verliert  nicht,  wer  vor  dem  Erwerbe  der  ausländischen
  Staatsangehörigkeit  auf  seinen  Antrag  die  schriftliche  Genehmigung
der  zuständigen  Behörde  seines  Heimatstaats  zur  Beibehaltung  seiner  Staatsangehörigkeit
  erhalten  hat.  Vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  ist  der  deutsche
Konsul  zu  hören.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  von  dem  Reichskanzler  angeordnet
werden,  daß  Personen,  welche  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  bestimmten  ausländischen
  Staate  erwerben  wollen,  die  im  Abf.  2  vorgesehene  Genehmigung
nicht  erteilt  werden  darf.

26.

Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz
noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  der
Vollendung  des  einunddreißigsten  Lebensjahrs,  sofern  er  bis  zu  diesem  Zeitpunkt
noch  keine  endgültige  Entscheidung  über  seine  Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat,
auch  eine  Zurückstellung  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  nicht  erfolgt  ist.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch
seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf
  von  zwei  Jahren  nach  Bekanntmachung  des  Beschlusses,  durch  den  er  für
fahnenflüchtig  erklärt  worden  ist  360  der  Militärstrafgerichtsordnung).  Diese
Vorschrift  findet  keine  Amvendung  auf  Mannschaften  der  Reserve,  der  Land-  oder
Seewehr  und  der  Ersatzreserve,  die  für  fahnenflüchtig  erklärt  worden  sind,  weil
sie  einer  Einberufung  zum  Dienste  keine  Folge  geleistet  haben,  es  sei  denn,  daß
die  Einberufung  nach  Bekanntmachung  der  Kriegsbereitschaft  oder  nach  Anordnung
der  Mobilmachung  erfolgt  ist.

Wer  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Abs.  1  oder  2  seine  Staatsangehörigkeit
  verloren  hat,  kann  von  einem  Bundesstaate  nur  nach  Anhörung  der
Militärbehörde  eingebürgert  werden.  Weist  er  nach,  daß  ihm  ein  Verschulden.
nicht  zur  Last  fällt,  so  darf  ihm  die  Einbürgerung  von  dem  Bundesstaate,  dem
er  früher  angehörte,  nicht  versagt  werden.

27.

Ein  Deutscher,  der  sich  im  Ausland  aufhält,  kann  seiner  Staatsangehörigkeit
  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde  seines  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,
wenn  er  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  vom  Kaiser  angeordneten
  Aufforderung  zur  Räückkehr  keine  Folge  leistet.