Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art.  23.

Die  theils  für  kirchliche,  theils  für  andere  Zwecke  bestimmten  Stiftungen  bleiben  in
der  bisherigen  Verwaltung  des  Stiftungsraths  beziehungsweise  der  Ortsarmenbehörde,
welche  jedoch  verpflichtet  sind,  ans  dem  Ertrage  des  Vermögens  derselben  alljährlich  dem
Kirchenstiftungsrathe  die  für  die  kirchlichen  Zwecke  stiftungsgemäß  zu  verwendenden  und,
bei  periodisch  wiederkehrenden  Reichnissen,  wenn  der  Wille  des  Stifters  nicht  mehr  nachzuweisen
  ist,  die  nach  dem  Durchschnitt  dieser  Reichnisse  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1840
bis  zum  Ende  des  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorangegangenen  Rechnungsjahrs
  auf  das  Rechnungsjahr  entfallenden  Mittel  zu  diesem  Behufe  zur  Verfügung
zu  stellen.

Dem  Stiftungsrath  beziehungsweise  der  Ortsarmenbehörde  bleibt  übrigens  unbenommen,
mit  der  Pfarrgemeinde  sich  durch  Ueberlassung  eines  bestimmten  Antheils  an  dem  betreffenden
  Stiftungsvermögen  ein=  für  allemal  auseinanderzusetzen.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  1  und  2)  finden  auch  auf  solche  Kirchenstiftungen,  welche
der  katholischen  Kirche  und  einer  andern  Konfession  gemeinsam  gewidmet  sind,  entsprechende
Anwendung.

Art.  24.

Hinsichtlich  der  Ausscheidung  und  Abfindung  findet  dasjenige,  was  in  den  Art.  3)
bis  49  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1887,  betreffend  die  Lattetung  der  evangelischen
Kirchengemeinden  und  die  Verwaltung  ihrer  Vermögensangeleg  i,  bestimmt  ist,  auch
für  die  katholischen  Pfarrgemeinden  entsprechende  Anwendung,  mit  ver  Maßgabe,  daß
die  für  die  evangelische  Landeskirche  dem  Evangelischen  Konsistorium  eingeräumten  Befugnisse
  bezüglich  der  Ausscheidung  des  örtlichen  Kirchenvermögens  von  dem  bischöflichen
Ordinariat  ausgeübt  werden.

Art.  25.

Wenn  ein  Verwaltungsausschuß  bestellt  ist,  so  hat  derselbe,  soweit  nicht  der  Art.  31
entgegensteht,  den  Etat  zu  vollziehen,  die  einzelnen  durch  denselben  im  allgemeinen  genehmigten
  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  dekretiren  und  die  Aufsicht  über  das  kirchliche
Eigenthum,  insbesondere  die  kirchlichen  Gebände,  zu  führen.  Auch  die  Besorgung  der
laufenden  Geschäfte,  z.  B.  die  Ausführung  der  Bauarbeiten,  kann  ihm,  soweit  nicht  Art.  3!
entgegensteht,  von  dem  Kirchenstiftungsrath  übertragen  werden.