Full text : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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derselben  angiebt,  Bd.  VI.  S.  634:  „Dieser  Mann  macht  auch
hier  eitle  Rednerei  und  weiß  nichts  von  dem  Gange  der  Dinge.
Er  hat  „Meresburgum  quod“  wohl  nur  eingeschoben,  um  einen
Haken  zu  haben,  an  welchem  er  die  Dinge  haͤngen  konnte,  die  er
seinen  Lesern  zu  erzählen  gedachte.“

Zu  verkennen  ist  nicht:  die  Liudprand'sche  Erzählung  von  der
Merseburger  Schlacht  ist  sichtbar  auf  Effect  berechnet.  Heinrichs
mannichfaltige  Bemühungen  für  die  Heeresbildung,  seine  vielfachen
Kämpfe  mit  den  Ungarn  2c.  hat  Lindprand,  gleichsam  dramatisch,  in
die  letzte  Catastrophe,  die  Entscheidungsschlacht  bei  Merseburg,
zusammengedrängt.  Aber  bei  dieser  Abrundung  des  Gemäldes  sind
die  Grundzüge-nicht  verwischt  worden.  Die  schlennige  Zusammenziehung
  des  Heeres,  des  Königs  rasches  Vorrücken  und  der  siegreiche
  Kampf  stimmen  im  Wesentlichen  mit  anderen  Ueberlieferungen
wohl  üÜberein.

Des  Königs  Anreden  an  das  versammelte  Heer  giebt  Lindprand
  nach  seiner  gewöhnlichen  Weise  in  Versen.  Da  ähnliche
Poesien,  in  welche  er  z.  B.  Conrad's  letzten  Wunsch,  den  sechsischen
  Herzog  Heinrich  zu  seinem  Nachfolger  zu  erwählen  und  des
Königs  Heinrichs  Unterredung  mit  dem  baierischen  Herzog  Arnulf
  vor  Regensburg  einkleidet,  durch  andere  Nachrichten  beglaubigt
  sind;  so  ist  kein  Grund  vorhanden,  die  hier  eingewebte,  natürlich
  ausgeschmückte  Allocution,  für  reine  Erdichtung  zu  halten.

Die  Befehle  ferner,  die  der  König  seinen  Reitern  ertheilt,
in  geschlossenen  Gliedern  zu  bleiben  7),  die  ersten  Pfeilschüsse  ruhig
mit  den  Schilden  aufzufangen,  vor  der  zweiten  Sendung  aber
rasch  anzustürmen  8),  sind,  obschon  andere  Nachrichten  solche  nicht
haben,  so  sachgemäß,  daß  sie  keines  Beweises  bedürfen.  Nicht
weniger  wird  die  oft  bezweifelte  Behauptung  Liudprands?)  durch
die  Nachweisungen  in  Grimm's  Rechtsalterthümern  S.  414,  daß
12  Jahre  nebst  Jahr  und  Tag  lehnsmündig  und  lehnspflichtig
machten,  genügend  gerechtfertigt.

Ist  nun  aber  die  Sachdarstellung  des  Bischofs  nicht  nur  in
der  Hauptsache,  sondern  auch  in  mehreren  Nebenpunkten  probehaltig;
  so  kann  kaum  Etwas  zu  der  Annahme  berechtigen,  daß  er
den  Ort  des  von  ihm  erzählten  Ereignisses  gänzlich  aus  der  Luft
gegriffen  habe.  Hätte  Lindprand  bei  Bezeichnung  des  Schauplatzes,
unbekümmert  um  die  Wahrheit,  wirklich  nur  die  Absicht  gehabt,
dem  Vorgange  größeren  Glanz  zu  verleihen;  so  würde  er  gewiß
geschickt  genug  gewesen  sein,  einen  namhafteren  Ort,  z.  B.  das

1)  Nemo  socium  velociori,  dnamquam  habeat,  attentet  eqduo  praeire.  pag.  234.
9)  Clypeis  operli  primos  sagittarum  ictos  recipite,  deinde  cursu  rapido
irruite.  pag.  294.

5?)  Est  enim  Saronum  mos,  quatenus  annum  post  unum  atque  duodecimum
  ucnini  militum  bello  deesse  contingal.  pag.  293.

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