Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

(Nr.  6508.)  Gesetz,  betreffend  die  Verleihung  von  Dotationen  in  Anerkennung  hervorragender,
  im  letzten  Kriege  erworbener  Verdienste.  Vom  28.  Dezember  1866.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie)  was  folgt:

Zur  Verleihung  von  Dotationen  an  den  Minister-Präsidenten  Grafen
von  Bismarck,  in  Anerkennung  der  von  ihm  so  erfolgreich  geleiteten  äußeren
Preußischen  Politik,  und  an  diejenigen  Preußischen  Heerführer,  welche  in  dem
letzten  Kriege  zu  dem  glücklichen  Ausgange  desselben  in  hervorragender  Weise
beigetragen  haben,  die  Generale  der  Infanterie  von  Roon,  Freiherr  von  Moltke,
Herwarth  von  Bittenfeld,  von  Steinmetz,  Vogel  von  Falckenstein,  wird  eine
Summe  von  Einer  und  einer  halben  Million  Thaler  aus  den  eingehenden
Kriegsentschädigungen  bereit  gestellt.

Die  Vertheilung  dieser  Summe  bleibt  Königlicher  Bestimmung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1866.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jehegeng  1857.  (Nr.  6506—6500.)  4  (Nr.  6509.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1867.