Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892.  in

§  II.

Die  gewöhnliche  und  regelmäßige  Zeit  des  Vormittags-Hauptgottesdienstes  an
Sonn=  und  Festtagen  wird  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Einvernehmen  mit  dem
Kirchen=  und  Schulvorstande  ortsüblich  bekannt  gemacht.

Die  Dauer  des  Vormittags-  Hauptgotkesdienstes  einschließlich  der  Vorbereitung
und  des  Abganges  wird  auf  zwei  Stunden  festgesetzt.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  außer  dem  Hauptgottesdienste
statlfindenden  christlichen  Gottesdienst  in  den  Kirchen  gegen  jede  Störung  von  Außen
durch  entsprechende  Anordnungen  zu  schüteen.

*  22.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  366  Nr.  1  des  Strafgesetzbuches  beslraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft,  die  Ver,
ordnung,  die  Feier  der  Sonn-,  Fest.  und  Bußtage  betreffend,  vom  9.  März  1855
(G.-S.  S.  49),  die  Verordnung  vom  10.  Mai  1876,  betreffend  die  Erweiterung
der  eben  erwähnten  Verordnung  (G.-S.  S.  65),  sowie  die  Verordnung  vom
22.  December  1884,  die  Feier  der  Sonn,,  Fest.  und  Bußtage  in  der  Stadt  und
Alistadt  Frankenhausen  betreffend,  (G.-S.  S.  156)  werden  hiermit  aufgehoben.  Nur
behalten,  so  lunge  der  §  105b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  noch  nicht  in  Krast
getreten  ist,  die  für  die  dort  genannten  Betriebe  gegebenen  Bestimmungen  der  Verordnung
  vom  9.  März  1855  Geltung.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  2.  Juli  1892.

(L.  S.)  Gänther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
von  Starck.