Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  303  —

§.  184 b.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  wird  bestraft,  wer  aus  Gerichtsverhandlungen,  für  welche  wegen
Gefährdung  der  Sittlichkeit  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  war,  oder  aus  den
diesen  Verhandlungen  zu  Grunde  liegenden  amtlichen  Schriftstücken  öffentlich
Mittheilungen  macht,  welche  geeignet  sind,  Aergerniß  zu  erregen.

§.  362.

Die  nach  Vorschrift  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  Verurtheilten  können  zu
Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb
und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch
außerhalb  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die
verurtheilte  Person  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen
sei.  Im  Falle  des  §.  361  Nr.  4  ist  dieses  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  der
Verurtheilte  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen  dieser  Uebertretung  mehrmals  rechtskräftig
  verurtheilt  worden  ist,  oder  wenn  derselbe  unter  Drohungen  oder  mit
Waffen  gebettelt  hat.

Durch  die  Ueberweisung  erhält  die  Landespolizeibehörde  die  Befugniß,  die
verurtheilte  Person  bis  zu  zwei  Jahren  entweder  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen
oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden.  Im  Falle  des  §.  361  Nr.  6
kann  die  Landespolizeibehörde  die  verurtheilte  Person  statt  in  ein  Arbeitshaus  in
eine  Besserungs=  oder  Erziehungsanstalt  oder  in  ein  Asyl  unterbringen;  die
Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  ist  unzulässig,  falls  die  verurtheilte  Person
zur  Zeit  der  Verurtheilung  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat.

Ist  gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt,  so  kann  neben  oder  an  Stelle  der  Unterbringung  Verweisung  aus  dem
Bundesgebiet  eintreten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  25.  Juni  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.