Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Bei  einer  Garnisons-Veränderung  nimmt  der  Feldprediger  die  Original=Kirchenbücher
  mit,  so  wie  die  Kirchen-Registratur  die  in  dem  erstern
Fall  gleichfalls  dem  städtischen  Prediger  zu  übergeben  ist.

47)  Aus  allen  diesen  Kirchenbüchern  ist  jeder  Milttairprediger,  A-tteste  zu
öffentlichen  Beglaubigungen  auszufertigen,  berechtigt,  und  muß  hiebei
die  Vorschriften  befolgen,  die  über  die  Art,  wie  dergleichen  Atteste  auszufertigen
  sind,  erlassen  worden,  auch  muß  das  Militair-Kirchen-Siegel
beigedruckt  werden.  Dieses  Kirchen-Siegel  muß  von  der  Art  seyn,  daß
sogleich  die  Gemeine  dadurch  bezeichnet  wird,  z.  B.  Kirchen-Siegel  der
1sten  Ostpreußischen  Militair-Gemeine.  —  Kirchen-Siegel  der  Garnison
  zu  Berlin  ꝛec.

48)  So  lange  die  Original-Kirchenbücher  in  derselben  Garnison  sind,  darf
das  Duplikat  nicht  zur  Ausfertigung  von  Attesten  benutzt  werden.

49)  Atteste  über  Taufen  können  auch  in  andern  Garnisonen  von  demjenigen
Prediger,  der  dieselben  verrichtet  hat,  in  dem  Laufe  des  Kirchenjahrs,
worin  die  Taufe  geschehen  ist,  (Conk.  V.  A.  FJ.  S.  15.  und  16.)  ausgefertigt
  werden.  .

50)  Die  Gebühren  für  Tauf-,  Trauungs=  und  Todten  Atteste-betragen
8  gr.  Courant.  .

51)DiejenigenAbtheilungenseinerGemeine,dieinandernGarnisonensiehen,
  muß  jeder  Feldprediger  jaͤhrlich  wenigstens  zweimal  besuchen,  und
daselbst  Gottesdienst  und  Communion  halten.  Ueber  den  Termin  dazu
hat  er  sich  in  Zeiten  mit  den  Commandeurs  dieser  Abtheilungen,  so  wie
mit  dem  dortigen  Civilprediger,  der  die  vorfallenden  Prediger-Geschaͤfte
bei  dem  Militair  verrichtet,  zu  einigen.  Die  Bekanntmachung  dieser
Feierlichkeit  geschieht  auf  dieselbe  Art,  wie  in  seiner  Garnison,  eben  so
auch  die  Einreichung  der  Communikanten-Listen;  daher  der  Feldprediger
wenigstens  zwei  Tage  vorher  eintreffen  muß.  Zu  diesen  Reisen  erhaͤlt  er
freie  Post.

52)  Wenn  um  die  Zeit  in  einer  solchen  Garnison  beim  Militair,  Kinder  zu
taufen,  oder  andere  Amtshandlungen  zu  verrichten  sind;  so  ist  der  Feldprediger
  berechtigt,  diese  Taufen  oder  andere  Amtshandlungen  zu  verrichten,
  ohne  dazu  ein  Oimissoriale  von  dem  Civilprediger,  der  sonst  zu  diesen
Handlungen  berechtigt  ist,  zu  bedürfen,  weil  dessen  Rechte  bei  der  Militair-Gemeine
  überhaupt  so  lange  cessiren,  als  der  Feldprediger  zugegen
  ist.  .-  -

B.  Geschaͤfte  des  Militairpredigers  als  wissenschaftlicher  Lehrer.
1)  Jeder  Militairprediger  ist  von  jetzt  verbunden,  die  jungen  Militairs  in
seiner  Gemeine,  die  sich  zu  Officieren  bilden  wollen,  in  den  zu  dieser  Absicht

  nöthigen  Wissenschaften  zu  unterrichten.
Ff2  2)  Diese