Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIX. Band. (39)

—  333  —

ist  bis  zum  1.  Mai  1892  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  (F.  139b  der
Gewerbeordnung)  nachzuweisen.

Zur  Beschäftigung  in  Tag=  und  Nachtschichten  bei  solchen  Arbeiten
dürfen  Arbeiterinnen  vom  1.  Oktober  1893  ab  nicht  mehr  neu  angenommen
werden.

II

Auf  Steinkohlenbergwerken  und  Zink=  und  Bleierzbergwerken  tritt  für
diejenigen  Arbeiterinnen  über  achtzehn  Jahre,  welche  mit  den  unmittelbar  mit
der  Förderung  der  Kohlen  oder  Erze  zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt
sind,  der  F.  137  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  außer
Anwendung,  daß  zwischen  den  Arbeitsstunden  den  Arbeiterinnen  eine  oder
mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  einer  Stunde  gewährt
  werden  müssen  und  daß  die  Beschäftigung  im  Ganzen  nicht  mehr  als
zehn  Stunden  betragen  darf.  ·

Werden  mehrere  Pausen  gewährt,  so  muß  eine  derselben  mindestens
eine  halbe  Stunde  betragen.

III.

.  Auf  Steinkohlenbergwerken  und  Zink-  und  Bleierzbergwerken,  deren  Betrieb
auf  eine  doppelte  tägliche  Arbeitsschicht  eingerichtet  ist,  treten  die  Be—
stimmungen  des  F.  137  Absatz  1  und  3  der  Gewerbeordnung  für  Arbeiterinnen
  über  sechszehn  Jahre,)  welche  mit  Arbeiten  der  unter  *  1  Ziffer  1
bezeichneten  Art  beschäftigt  sind,  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung.


.  Die  erste  Schicht  darf  nicht  vor  viereinhalb  Uhr  Morgens  beginnen,  die  zweite
nicht  nach  zehn  Uhr  Abends  schließen,  in  keiner  der  beiden  Schichten  darf
die  Beschäftigung  länger  als  acht  Stunden  dauern.

Zwischen  der  zweiten  und  der  sechsten  Arbeitsstunde  muß  den  Arbeiterinnen
eine  Pause  von  mindestens  einer  halben  Stunde  gewährt  werden.
Arbeiterinnen  zwischen  sechszehn  und  achtzehn  Jahren  dürfen  in  der  vorstehend
  bezeichneten  Weise  nur  beschäftigt  werden,  wenn  durch  das  Zeugniß
eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse
ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,  daß  die  körperliche  Entwickelung  der
Arbeiterin  die  Beschäftigung  ohne  Gefahr  für  ihre  Gesundheit  zuläßt.

Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung  dem  Arbeitgeber

  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Arbeiterin  beziehungsweise
  deren  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen  hat.
Auf  Arbeitsstätten,  wo  Arbeiterinnen  nach  den  Bestimmungen  unter  1  bis  4
beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  F.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung
auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  angebracht  werden,  welche  in  deutlicher
  Schrift  die  Bestimmungen  unter  1  bis  4  wiedergiebt.