Nr. 57 1916. 321
rung der gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen bestimmten Behörde durch Vermittlung
der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen.
Witköge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes
sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
(4) Bekanntmachung vom 30. März 1916, betreffend den Vollzug des Gesetzes
Üüber vorbereitende Mahnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom
24. Dezember 1915 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats vom 27. Januar 1916.
Zum Vollzuge des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung
der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (REBl. S. 837) und der dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 27. Januar 1916
- für das Deutsche Reich S. 27)7) werden folgende Vorschriften erassen:
1. Die in § 1 des Gesetzes bezeichneten, in Mecklenburg-Schwerin ansässigen
Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften
und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie
die Rechte juristischer Personen haben, Eesellschaften mit beschränkter Haftung
und eingetragene Genossenschaften, die im Deutschen Reich ihren Sitz haben),
sowie die ihnen nach § 10 des Gesetzes durch Entscheidung des Bundesrats gleichgestellten
juristischen Personen der bürgerlichen Rechte, die eine auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ausüben, haben dem Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission
desjenigen Bezirks, in dem sie ihren Sitz haben, bis
zum 1. Juni 1916
1. die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und
Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre und der Kriegsgeschäftsjahre,
und die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen
sowie
.l eine Berechnung ihres Mehrgewinns einzureichen und
3. die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage, soweit sie nicht ohne weiteres
aus den eingereichten Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich
ist, nachzuweisen.
Eine Berechnung des Mehrgewinns ist in allen Fällen einzureichen, also“
auch dann, wenn die Höhe der Sonderrücklage ohne weiteres aus der Bilanz
hervorgeht.
*) Abgedruckt auf S. 318.
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