Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  57  1916.  321

rung  der  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  bestimmten  Behörde  durch  Vermittlung
  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.

Witköge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  auf  Grund  des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes
sind  dem  Reichskanzler  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorzulegen.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes
Üüber  vorbereitende  Mahnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  vom  27.  Januar  1916.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  (REBl.  S.  837)  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  27.  Januar  1916
-  für  das  Deutsche  Reich  S.  27)7)  werden  folgende  Vorschriften  erassen:


1.  Die  in  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten,  in  Mecklenburg-Schwerin  ansässigen
Gesellschaften  (Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften
  und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen,  letztere,  sofern  sie
die  Rechte  juristischer  Personen  haben,  Eesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
und  eingetragene  Genossenschaften,  die  im  Deutschen  Reich  ihren  Sitz  haben),
sowie  die  ihnen  nach  §  10  des  Gesetzes  durch  Entscheidung  des  Bundesrats  gleichgestellten
  juristischen  Personen  der  bürgerlichen  Rechte,  die  eine  auf  Erwerb  gerichtete
  Tätigkeit  ausüben,  haben  dem  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  desjenigen  Bezirks,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben,  bis
zum  1.  Juni  1916

1.  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und
Verlustrechnungen  der  Friedensgeschäftsjahre  und  der  Kriegsgeschäftsjahre,
  und  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
  sowie

.l  eine  Berechnung  ihres  Mehrgewinns  einzureichen  und

3.  die  Bildung  der  gesetzlichen  Sonderrücklage,  soweit  sie  nicht  ohne  weiteres

  aus  den  eingereichten  Bilanzen  oder  Jahresabschlüssen  ersichtlich
ist,  nachzuweisen.

Eine  Berechnung  des  Mehrgewinns  ist  in  allen  Fällen  einzureichen,  also“
auch  dann,  wenn  die  Höhe  der  Sonderrücklage  ohne  weiteres  aus  der  Bilanz
hervorgeht.

*)  Abgedruckt  auf  S.  318.

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