Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

Trankreich.  301

der  Commission  ist  denselben  wenig  geneigt  und  in  der  öffentlichen
Meinung  sprechen  sich  sowohl  Freihändler  als  Schutzzöllner  gegen  dieselben
  aus.

15.  März.  Abschluß  eines  Vertrages  mit  dem  deutschen  Reich  betr.  Abtragung
  des  Restes  der  5  Milliarden  und  eine  beschleunigte  gänzliche
Räumung  des  Landes  von  den  deutschen  Occupationstruppen  (siehe
Deutschland).

16.  „  Prinz  Louis  Napoleon  wird  17  Jahre  alt  und  also  nach  den
napoleonischen  Hausgesetzen  mit  diesem  Tage  großjährig.

17.  „  Nat.-Versammlung:  Die  Regierung  bringt  das  Budget  für  1874  ein.
Dasselbe  schließt  ohne  Deficit  ab.  Freilich  ist  darin  das  Erträgniß  der
von  Hrn.  Thiers  erzwungenen  sog.  Rohproductenzölle  „als  zu  erheben  oder
anderweitig  zu  ersetzen“  in  die  Activa  eingestellt.  Die  Summe  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  beträgt  auf  diese  Weise  gleichmäßig  2,523,456,412  Fr.
oder  138½  Mill.  Fr.  mehr  als  für  1873.  Dieses  Budget  für  1874  ist  das
erste  seit  dem  Kriege,  welches  wieder  einen  klaren  Einblick  in  den  Stand  der
Finanzen  Franrrice  gestattet.  Die  Budgets  für  1871  und  1872  waren
nur  in  der  Eile  au  gestelt  worden,  zu  einer  Zeit,  als  man  den  Bedarf  des
Staats  noch  nicht  übersehen  konnte.  Auch  das  Budget  für  1873,  obwohl
mit  größerer  Sorgfalt  vorbereitet,  hatte  noch  einen  vorwiegend  provisorischen
Character,  weil  man  noch  nicht  schätzen  konnte,  welche  aus  dem  Kriege  herrührenden
  Bedürfnisse  nur  eine  vorübergehende,  welche  eine  dauerndere  Last
bilden  würden.  Erst  im  Budget  für  1874  ist  diese  Ausscheidung  möglich
geworden,  und  find  alle  Bedürfnisse,  welche  von  längerer  Dauer  sind,  in  das
ordentliche  Budget,  alle  vorübergehenden  dagegen  in  die  seit  dem  Budget
1872  eingeführte  Liquidationsrechnung  aufgenommen  worden.  Nur  das  ordentliche
  Budget  ist  mit  den  Einnahmen  abgeglichen,  dem  Liquidations-Conto,
welcher  alle  Ausgaben  für  Wiederherstellung  des  Kriegsmaterials,  für  Entschädigung
  der  vom  Krieg  betroffenen  Gemeinden  und  Privaten  2c.  enthält,
ist  dagegen  nur  eine  gewisse  Gattung  von  Einnahmen  zugewiesen,  der  Rest
muß  in  außerordentlicher  Weise  gedeckt  werden.  Dieser  Liquidations-Conto
enthält  als  Soll  773,275,000  Fr.  Seine  Höhe  so  wie  eine  Reihe  anderer
Punkte  des  Budgets  sind  für  die  finanzielle  Zukunft  des  Landes  in  der  That
Bst  ohne  Bedenken.  Allein  die  finanzielle  Lage  Frankreichs  besitzt  nach
dieser  Darlegung  das  erste  Erforderniß  gesunder  Zustände:  Klarheit,  und
dieß  ist  der  erste  Sseit  zur  Besserung,  ein  Schritt,  den  vor  zwei  Jahren
wohl  Niemand  für  so  bald  erreichbar  gehalten  hätte.  Frankreich  kann  mit
diesem  Zustand  wohl  zufrieden  sein.

17.—19.  „  Nat.-Versammlung:  ertheilt  dem  Vertrage  mit  Deutschland
vom  15.  d.  Mts.  einstimmig  ihre  Genehmigung.

21.  „  Nat.-Versammlung:  Der  Kriegsminister  Gen.  Cissey  legt  derselben

einen  Gesetzesentwurf  betr.  die  neue  Organisation  der  activen  Armee  vor.

Derselbe  besteht  aus  22  Artikeln  und  bestimmt  im  Wesentlichen:  Die

Landmacht  besteht:  1)  aus  der  activen  Armee,  2)  aus  der  Landwehr  (armée

territoriale),  3)  aus  den  Corps,  welche  in  Kriegszeiten  auf  außerordentlichem

Wege  gebildet  und  je  nach  Bedürfniß  der  activen  Armee  oder  der  Landwehr

beigegeben  werden  können.  Die  active  Armee  wird  auf  allen  Punkten  des

Landesgebiets,  die  Landwehr  dagegen  in  dem  Departement  oder  in  den  Departements

  rekrutirt,  denen  sie  angehört.  In  Kriegszeiten  können  besondere

Corps  gebildet  werden,  die  entweder  mit  der  activen  Armee  oder  mit  der

Landwehr  dienen  sollen.  Die  Corps  sind  dann  an  alle  Pflichten  des  Militär-