Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  12.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.

Das  Aussichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung
in  Trier  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
welche  den  M#sicfsbehördes  der  Gemeinden  zustehen.

S.  13.

d  Dieses  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Juli  1867.

(I.  §.)  Wilheim.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  6741—6742.)  (Nr.  6742.)