Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.  9

5.  Abstammung,  soweit  dieselbe  durch  Deckschein,  Füllenschein  oder  anderweitig
  nachgewiesen  ist;

ein  Vermerk  über  erlangte  Prämien;

ein  Vermerk  über  die  etwa  bereits  erfolgte  Eintragung  der  Stute  in
ein  anderes,  auf  gleichen  Grundsätzen  beruhendes  Stammzuchtbuch.

8  14.

Die  Eintragung  einer  Stammstute  begründet  den  Anspruch  auf  Weiter—
eintragung  ihrer  ebenbürtigen,  d.  h.  dem  Buchtziel  des  Stammzuchtbuches  ent—
sprechenden  Nachzucht;  jedoch  findet  die  Eintragung  der  mittelbaren  Nachkommen
  (Enkel,  Urenkel  usw.)  nur  insoweit  statt,  als  das  Stammzuchtbuch  selbst
den  ununterbrochenen  Nachweis  der  Abstammung  des  einzutragenden  Pferdes
von  der  Stammstute  enthält.

Als  ebenbürtig  gelten  diejenigen  im  Großherzogtum  zur  Zucht  aufgestellten
Hengste  gleichen  Schlages,  welche  in  das  nach  Vorschrift  des  §  21  zu  führende
Hengst-Register  aufgenommen  sind.

Diie  Ebenbürtigkeit  auswärtiger  Hengste  hat  die  Kommission  im  einzelnen
Fall  auf  Grund  der  ihr  gegebenen  Nachweise  zu  prüfen.

15.

Wenn  die  Nachzucht  einer  eingetragenen  Stammstute  nach  Ansicht  der  Kommission
  im  übrigen  dem  Zuchtziel  des  Stammzuchtbuches  entspricht,  kann  ihre
Eintragung  in  das  Stammzuchtbuch  ausnahmsweise  auch  dann  erfolgen,  wenn
sie  der  Paarung  mit  einem  im  hiesigen  Lande  zur  Zucht  aufgestellten  Hengste
entstammt,  der  zwar  homogen  gezogen  ist,  für  welchen  aber  wegen  nicht  erfolgter
  Ankörung  die  Aufnahme  in  das  Hengst-Register  nicht  erwirkt  worden
ist  (§  14  Absatz  2).

Die  Eintragung  erfolgt  in  den  Fällen  des  Absatz  1  mit  dem  Vermerk:
„Vater  nicht  angekört“.

8  16.

Die  geschehene  Eintragung  einer  Stute  ist  zu  löschen,  wenn  die  Stute  ein
Füllen  von  einem  nicht  homogen  gezogenen  (vgl.  §  7)  Hengste  zur  Welt  gebracht
  hat.

Die  Löschung  unterbleibt,  wenn  der  Besitzer  nachzuweisen  vermag,  daß  die
Bedeckung  der  Stute  ohne  sein  Verschulden  erfolgt  ist.