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Die Bestimmungen des F. 20 dieses Gesetzes, der 99. 25 bis 27 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der §9#. 30 bis 32,) 51, 53 Abs. 3)
57, 107, 108, 109 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft
sowie der §. 29 bis 31, 49, 104 des See-Unfallversicherungsgesetzes
treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft.
. 26.
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt
von Aufsichtswegen vollzogen.
§. 27.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungsansprüchen
aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet
haben, sofern diese Anspriüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungsgesetzen
begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechtskraftig
entschieden ist.