Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zehnter Jahrgang. 1894. (35)

—  584  —

Die  Bestimmungen  des  F.  20  dieses  Gesetzes,  der  99.  25  bis  27  des

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  der  §9#.  30  bis  32,)  51,  53  Abs.  3)

57,  107,  108,  109  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft

  sowie  der  §.  29  bis  31,  49,  104  des  See-Unfallversicherungsgesetzes

  treten  erst  am  1.  Januar  1902  an  die  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

.  26.

Sofern  bis  zum  1.  Januar  1902  die  Statuten  einer  Berufsgenossenschaft
die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  erforderlichen  Aenderungen  nicht  rechtzeitig
erfahren  sollten,  werden  diese  Abänderungen  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
von  Aufsichtswegen  vollzogen.

§.  27.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  insoweit  sie  für  die  Berechtigten  günstiger
sind,  finden  auch  Anwendung  auf  die  erste  Feststellung  von  Entschädigungsansprüchen
  aus  Unfällen,  welche  sich  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ereignet
haben,  sofern  diese  Anspriüche  bereits  nach  den  bisherigen  Unfallversicherungsgesetzen
  begründet  waren  und  zu  jenem  Zeitpunkt  über  dieselben  noch  nicht  rechtskraftig
  entschieden  ist.