Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

1.  Verstene-—

  102  —

(No.  5J6.)  Ordnung  zum  Gesetz  wegen  Versteucrung  des  inländischen  Branntweins,  Braumalzes,
  Weinmostes  und  der  Tabaksblätter.  Vom  8ten  Februar  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  .

Ueber  die  Erhebungs-Weise  bei  der,  durch  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage
angeordneten,  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins,  Braumalzes,  Weinmostes
und  der  Tabaksblätter,  setzen  Wir  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths
wie  folget  fest:

S.  1.  Auf  den  Grund  des  allgemeinen  Steuersatzes  von  .  gGr.  3  P.,  von

Snesns  Vier  Quart  Blaseninhalt,  sollen  nach  der  in  den  verschiedenen  Provinzen  geltenden

Erbbbeter

Blasenjins.

Münzeintheilung,  Erhebungtarifs  bekannt  gemacht  werden,  wonach  die  Steuer  in
steigenden  Sätzen  von  J  zu  4  Quart  Blaseninhalt,  ohne  Berücksichtigung  der
Zwischensummen,  zu  erlegen  ist.  Den  Brennereibesitzern,  welche  zu  einem  höhern
Blasenzinse  verpflichtet  sind,  oder  welchen  ein  minderer  Blasenzins  verstattet  wird,
sollen  in  gleicher  Art  ausgerechnete  Spezialtarifs  zugestellt  werden.

F.  2.  Wo  es  auf  die  Ausmittelung  des  Gehalts  an  Alkohol  im  Fabrikate
ankommt,  soll  dazu  allein  der  Alkoholometer  von  Tralles  gebraucht  werden.

g.  3.  Bei  schon  jetzt  vorhandenen  Brennerrien,  deren  Inhaber  solche  zu
einem  schnellern  Bekriebe  verändern,  kritt  der  durch  die  Verbesserung  erhöhete  Steuersatz
  erst  vier  Wochen  nach  dem  Anfange  der  Benutzung  der  veränderten  Anlage  ein.

6#.#  40#Brennercien,  welche  sich  zu  einem  erhöheten  Blasenzinse  eignen,

zeigt  das  Steueramt  der  Regierung  an,  welche  nach  erfolgker  Prüfung  den  erhöhten

Satz  bestimmt.

6.  S.  Halt  sich  der  Besitzer  der  Brennerei  durch  diese  Bestimmung  verletzt,
und  findet  eine  Vereinigung  mit  ihm  nicht  Statt,  so  tritt,  nachdem  er  zu  einem
Satze,  den  er  mit  Berücksichtigung  der  Beskimmung  im  Gesetz  §.  3.  geben  zu  können
glaubt,  sich  erklärt  hat,  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  auf  folgende  Art  ein:

K.  60.  Es  bildet  sich  eine  Kommission  von  drei  oder  fünf  Mitgliedern,  nämlich
  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  und  aus  Männern,  welche  mit  dem  Betriebe  der
Branntweinbrennerei  vertraut  sind.  In  Städten  von  mehr  als  3,500  Civileinwohnern
  nimmt  die  Stelle  des  Landraths  der  Burgermeister  oder  ein  anderes  Micglied
  des  Magistrars  ein,  welches  der  Bürgermeister  ernennt.

Wenn  sich  beide  Theile  nicht  ausdrücklich  einigen,  jeder  nur  einen  Sachkundigen
  zu  gestellen;  so  wählt  der  Inhaber  der  Brennerei,  welche  geschätzt  werden
soll,  zwei,  und  die  Steuerbebörde  die  beiden  übrigen  Personen,  welche  letztere  indeß
nicht  Brenner  aus  dem  Orte  senn  dürfen,  in  welchem  die  zu  beurtheilende  Brennerei
belegen  ist.

Nur