Metadata : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  57

Indessen  unterliegt  die  Gültigkeit  der  Verordnungen  keinem  Bedenken,
da  sie  sich  schon  äußerlich  als  allgemeinpolizeiliche  darstellen  0.

II.  Während  der  Dauer  des  vor=  und  nachmittägigen
Hauptgottesdienstes  ist  namentlich  jeder  öffentliche  gewerbliche  Verkehr
  untersagt.  „Demzufolge  müssen  insbesondere  alle  Verkaufsläden,
Waarenlager,  Gewölbe,  Läden  und  Branntweinschänken  ganz,  andere
Wirthschaften,  Restaurationen  und  Konditoreien,  in  welchen  nur  der  nach
außen  nicht  wahrnehmbare,  geräuschlose  Verkehr  gestattet  bleibt,  aber
äußerlich  geschlossen  sein,  und  ist  außerdem  das  Aushängen  oder  Ausstellen
  von  Waaren  vor  den  Ladenthüren  oder  in  offenen  Schaufenstern
verboten?).“  Andere  Bestimmungen  verbieten  Schaustellungen  aller  Art,
das  Austragen  von  Milch  und  anderen  nothwendigen  Lebensmitteln,  die
Ausübung  der  Jagd,  die  Auszahlung  des  Lohnes  an  Tagearbeiter  und
Handwerker.  Auch  hier  darf  wieder  die  schlechte  Fassung  der  Verordnungen
  gerügt  werden.  Die  genannten  Verrichtungen  sind  offenbar
zum  großen  Theile  solche,  welche  sich  als  öffentliche  oder  wenigstens
öffentlich  bemerkbare  Arbeiten  darstellen.  Die  Unterscheidung  zwischen
denjenigen  Verrichtungen,  die  am  Sonntag  den  ganzen  Tag  über,  und
denen,  welche  nur  zur  Kirchzeit  verboten  sind,  ist  daher  einigermaßen
schwierig.

Was  die  Gültigkeit  der  Bestimmungen  anlangt,  so  sind  sie,  soweit

1)  Abweichend  ist  die  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Sachsen  vom  21.  III.
79  (A.  Bl.  Merseburg  S.  199).  Sie  verbietet  „alle  öffentlichen  und  öffentlich  bemerkbaren
  gewerblichen  Arbeiten,  als  auch  alle  geräuschvollen  derartigen  Arbeiten  innerhalb
  der  Häuser  und  Betriebswerkstätten“.  Aehulich  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Stralsund
  vom  24.  XI.  53  (A.Bl.  1870  S.  112):  öffentliche  oder  gewerbliche  Arbeiten,  welche
als  solche  äußerlich  auffallen.  Vgl.  auch  die  Verordn.  der  Regier.  zu  Stettin  vom  1.
VII.  58  (A.  Bl.  S.  241)  §  9,  ferner  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  20.
XI.  44,  24.  XI.  53,  22.  II.  89  (Samml.  Bd.  2,  S.  448  f.),  nach  welchen  der  öffeutliche
  Gewerbeverkehr  und  der  nicht  öffentliche,  nach  außen  hin  aber  wahrnehmbare  nur
bis  zum  Beginne  des  Vormittagsgottesdienstes  gestattet  ist.  Auch  diese  Verordnungen
sind  gültig,  wie  sich  aus  dem  oben  Gesagten  ergiebt.  Die  sehr  unbestimmte  Verordn.
der  Regier.  zu  Cöslin  vom  20.  XII.  54  (A.  Bl.  S.  448)  verbietet  alle  öffentlichen  Verhandlungen
  und  Geschäfte.  Es  ist  möglich,  daß  sie  dabei  ausschließlich  an  Amtsgeschäfte
denkt.  Die  Verordn.  der  Regier.  zu  Potsdam  vom  26.  V.  38  Nr.  10  (A.  Bl.  S.  175)
verbietet  uur  den  Betrieb  „ländlicher  Gewerbe  und  Beschäftigungen“.

?)  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  26.  VII.  82  §  4,  im
Wesentlichen  ebenso  Verordn.  der  Regier,  zu  Posen  vom  28.  VIII.  71  §  5,  Bromberg
vom  23.  VIII.  71  8  5,  Minden  vom  24.  IV.  78  86,  Münster  vom  29.  IV.  78  86,
Trier  vom  14.  XII.  53  8  5  u.  a.  Die  Verordn.  der  Regier.  zu  Potsdam  vom  26.
V.  38  untersagt  alle  öffentlichen  oder  den  Gottesdienst  störenden  Gewerbebetriebe.  Vgl.
hierzu  die  Verordn.  ders.  Regier.  vom  26.  VI.  40  (A.  Bl.  S.  111).