§ 10. Polizeiliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbe. 57
Indessen unterliegt die Gültigkeit der Verordnungen keinem Bedenken,
da sie sich schon äußerlich als allgemeinpolizeiliche darstellen 0.
II. Während der Dauer des vor= und nachmittägigen
Hauptgottesdienstes ist namentlich jeder öffentliche gewerbliche Verkehr
untersagt. „Demzufolge müssen insbesondere alle Verkaufsläden,
Waarenlager, Gewölbe, Läden und Branntweinschänken ganz, andere
Wirthschaften, Restaurationen und Konditoreien, in welchen nur der nach
außen nicht wahrnehmbare, geräuschlose Verkehr gestattet bleibt, aber
äußerlich geschlossen sein, und ist außerdem das Aushängen oder Ausstellen
von Waaren vor den Ladenthüren oder in offenen Schaufenstern
verboten?).“ Andere Bestimmungen verbieten Schaustellungen aller Art,
das Austragen von Milch und anderen nothwendigen Lebensmitteln, die
Ausübung der Jagd, die Auszahlung des Lohnes an Tagearbeiter und
Handwerker. Auch hier darf wieder die schlechte Fassung der Verordnungen
gerügt werden. Die genannten Verrichtungen sind offenbar
zum großen Theile solche, welche sich als öffentliche oder wenigstens
öffentlich bemerkbare Arbeiten darstellen. Die Unterscheidung zwischen
denjenigen Verrichtungen, die am Sonntag den ganzen Tag über, und
denen, welche nur zur Kirchzeit verboten sind, ist daher einigermaßen
schwierig.
Was die Gültigkeit der Bestimmungen anlangt, so sind sie, soweit
1) Abweichend ist die Verordn. des Oberpräs. der Provinz Sachsen vom 21. III.
79 (A. Bl. Merseburg S. 199). Sie verbietet „alle öffentlichen und öffentlich bemerkbaren
gewerblichen Arbeiten, als auch alle geräuschvollen derartigen Arbeiten innerhalb
der Häuser und Betriebswerkstätten“. Aehulich die Verordn. der Regier. zu Stralsund
vom 24. XI. 53 (A.Bl. 1870 S. 112): öffentliche oder gewerbliche Arbeiten, welche
als solche äußerlich auffallen. Vgl. auch die Verordn. der Regier. zu Stettin vom 1.
VII. 58 (A. Bl. S. 241) § 9, ferner die Verordn. des Polizeipräs. zu Berlin vom 20.
XI. 44, 24. XI. 53, 22. II. 89 (Samml. Bd. 2, S. 448 f.), nach welchen der öffeutliche
Gewerbeverkehr und der nicht öffentliche, nach außen hin aber wahrnehmbare nur
bis zum Beginne des Vormittagsgottesdienstes gestattet ist. Auch diese Verordnungen
sind gültig, wie sich aus dem oben Gesagten ergiebt. Die sehr unbestimmte Verordn.
der Regier. zu Cöslin vom 20. XII. 54 (A. Bl. S. 448) verbietet alle öffentlichen Verhandlungen
und Geschäfte. Es ist möglich, daß sie dabei ausschließlich an Amtsgeschäfte
denkt. Die Verordn. der Regier. zu Potsdam vom 26. V. 38 Nr. 10 (A. Bl. S. 175)
verbietet uur den Betrieb „ländlicher Gewerbe und Beschäftigungen“.
?) Verordn. des Oberpräs. der Provinz Schlesien vom 26. VII. 82 § 4, im
Wesentlichen ebenso Verordn. der Regier, zu Posen vom 28. VIII. 71 § 5, Bromberg
vom 23. VIII. 71 8 5, Minden vom 24. IV. 78 86, Münster vom 29. IV. 78 86,
Trier vom 14. XII. 53 8 5 u. a. Die Verordn. der Regier. zu Potsdam vom 26.
V. 38 untersagt alle öffentlichen oder den Gottesdienst störenden Gewerbebetriebe. Vgl.
hierzu die Verordn. ders. Regier. vom 26. VI. 40 (A. Bl. S. 111).