Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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bb.  Umladungen  und  Ausladungen  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte.

§.  25.

Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann,  sofern  eine  hinreichend  sichernde  amtliche  Aussicht
ausführbar  ist,  unterwegs  eine  Umladung  oder  theilweise  Ausladung  der  mit  Ladungsverzeichniß  abgefertigten
  Güter  bei  einem  dazu  befugten  Amt  stattfinden.

Die  Umladung  oder  Ausladung  geschieht  auf  Grund  des  Ladungsverzeichnisses  unter  Vergleichung
der  Kolli  nach  Zahl,  Zeichen,  Nummer  und  Verpackungsart  mit  den  im  Ladungsverzeichniß  enthaltenen
Angaben  und  unter  Leitung  eines  Hauptamts-Assistenten  oder  höheren  Zollbeamten.

Die  weitere  Abfertigung  der  ausgeladenen  Waaren  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der
§§.  39  bis  51  des  Vereinszollgesetzes.

Rücksichtlich  der  weiter  gehenden  umgeladenen  Güter  hat  der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung,
  welche  dieselben  weiter  befördert,  durch  eine  Erklärung  auf  dem  Ladungsverzeichniß  in  diejenigen
Verpflichtungen  einzutreten,  welche  die  Grenzeisenbahnverwaltung  hinsichtlich  jener  Güter  der  Zollverwaltung
gegenüber  übernommen  hatte.

Die  erfolgte  Umladung  oder  Ausladung  ist  unter  Angabe  der  Zahl,  Art  und  Bezeichnung  der
betreffenden  Kolli  und  Wagen  auf  dem  Ladungsverzeichniß,  die  Abnahme  und  Wiederanlegung  des
Verschlusses,  sowie  die  erfolgte  Um-  oder  Ausladung  unter  Angabe  der  Wagen  auf  dem  Begleitzettel
zu  bescheinigen.

Treten  Unglücksfälle  ein,  welche  die  Weiterbeförderung  in  dem  nämlichen  Güterwagen  nicht  gestatten,
  so  ist  dem  nächsten  Zoll=  oder  Steueramt  Anzeige  zu  machen.  Die  Umladung  wird  durch  abzusendende
  Beamte  überwacht  und  der  Begleitzettel  sowie  das  Ladungsverzeichniß  mit  entsprechendem  Vermerk
versehen  (Vereinszollgesetz  §.  65  Abs.  1).

§.  26.

An  Hafenplätzen,  wo  die  Eisenbahn  bis  an  eine  schiffbare  Wasserstraße  reicht,  kann  unterwegs
die  Umladung  der  Güter  aus  den  Eisenbahnwagen  in  verschlußfähige  Schiffe  und  auch  die  Wiederverladung
  aus  den  Schiffen  in  Eisenbahnwagen  unter  Beobachtung  der  im  §.  25  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Kontrolirung  der  Umladung  gleichfalls  stattfinden,  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Der  Schiffsführer  beziehungsweise  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  hat  auf  dem
Ladungsverzeichnisse  die  Erklärung  abzugeben,  daß  er  bezüglich  der  richtigen  Gestellung  des
neu  gewählten,  unter  Verschluß  gesetzten  Transportmittels  die  gleichen  Verpflichtungen  übernehme,
  welche  die  Eisenbahnverwaltung  gegenüber  dem  Grenzamt  bezüglich  der  bei  diesem
abgefertigten  Eisenbahnwagen  eingegangen  hatte.

2.  Auf  dem  Begleitzettel  beziehungsweise  Ladungsverzeichniß  ist  die  Abnahme  des  Verschlusses
an  den  Eisenbahnwagen,  die  erfolgte  Umladung  zu  Schiff  unter  Angabe  des  Namens  des
Schiffsführers  und  des  Schiffes,  sowie  die  Art  der  Verschlußanlage,  sodann  bei  stattfindender
Wiederverladung  in  Eisenbahnwagen  die  Abnahme  des  Schiffsverschlusses,  die  Bezeichnung
und  Nummern  der  Eisenbahnwagen,  Zahl,  Zeichen  und  Art  der  in  dieselben  verladenen  Kolli
und  der  angelegte  Verschluß  amtlich  zu  bescheinigen.

3.  Die  im  Ladungsverzeichniß  vorgeschriebene  Gestellungsfrist  kann  im  Umladeorte  erforderlichenzüf
  verlängert  werden.  Von  der  Fristverlängerung  ist  das  Ausfertigungsamt  in  Kenntniß
zu  setzen.

4.  Kann  die  Umladung  nicht  sofort  nach  Ankunft  der  Waaren  im  Umladeorte  erfolgen,  so  werden
dieselben  einstweilen  in  sicheren  Gewahrsam  genommen,  wozu  die  Eisenbahnverwaltung  auf
Verlangen  Ir  Zollbehörde  die  nöthigen  Räumlichkeiten  zu  stellen  hat  (Vereinszollgesetz
§.  65  Abs.  2).

 

cc.  Prüfung  des  Verschlusses  und  Erneuerung  desselben  bei  zufälliger  Verletzung.

§.  27.

Die  Abfertigungsstellen,  welche  auf  dem  Transport  bis  zum  Bestimmungsorte  berührt  werden,
haben  auf  Verlangen  der  Eisenbahnverwaltung  vor  dem  Abgang  jedes  Zuges  sich  von  dem  vorgeschriebenen
  Zustand  des  Verschlusses  der  mit  dem  Zug  weiter  gehenden  Wagen  zu  überzeugen  und  die
erfolgte  Revision  und  den  Befund  des  Verschlusses  auf  dem  Begleitzettel  zu  bescheinigen.