Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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6. über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung,
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung  und  über  die  Stimmberechtigung
der  zu  Zuschüssen  gesetzlich  verpflichteten  Arbeitgeber;

7.  über  die  Abänderung  des  Statuts;
8.  über  die  Verwendung  des  Kassenvermögens  im  Falle  der  Auflösung
oder  Schließung  der  Kasse;
9.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.
Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  dem  Zwecke
der  Kasse  nicht  in  Verbindung  steht  oder  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderläuft.
  §. 4.

Das  Statut  ist  in  zwei  Exemplaren  dem  Vorstande  der  Gemeinde,  in
deren  Bezirk  die  Kasse  ihren  Sitz  nimmt,  von  den  mit  der  Geschäftsleitung  vorläufig
  betrauten  Personen  oder  von  dem  Vorstande  der  Kasse  in  Person  einzureichen.
  Der  Gemeindevorstand  hat  das  Statut  der  höheren  Verwaltungsbehörde
ungesäumt  zu  übersenden;  diese  entscheidet  über  die  Zulassung  der  Kasse.  Der
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.

Die  Zulassung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforverungen
  dieses  Gesetzes  nicht  genügt.  Wird  die  Zulassung  versagt,  so  sind  die
Gründe  mitzutheilen.  Gegen  die  Versagung  steht  der  Rekurs  zu;  wegen  des
Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21  der
Gewerbeordnung.  In  Elsaß-Lothringen  finden  statt  derselben  die  dort  geltenden
Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  entsprechende
Anwendung.  Wird  die  Zulassung  ausgesprochen,  so  ist  eine  Ausfertigung  des
Statuts,  versehen  mit  dem  Vermerke  der  erfolgten  Zulassung,  zurückzugeben.

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

Eine  Kasse,  welche  behufs  Erhebung  der  Beiträge  und  Zahlung  der  Unterstützungen
  örtliche  Verwaltungsstellen  einrichtet,  hat  ihre  Zulassung  bei  derjenigen
Verwaltungsbehörde  zu  erwirken,  in  deren  Bezirk  die  Hauptkasse  ihren  Sitz  hat.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Namen  der  zugelassenen  Hülfskassen
  in  ein  Register  einzutragen.



§.  5.

Die  Kasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern  nur  das
Vermögen  der  Kasse.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  der  Kasse  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen
Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.
§.  6.

Zum  Beitrttt  der  Mitglieder  ist  eine  schriftliche  Erklärung  oder  die  Unterzeichnung
  des  Statuts  erforderlich.  Handzeichen  Schreibensunkundiger  bedürfen
der  Beglaubigung  durch  ein  Mitglied  des  Vorstandes.