Kußland. (Juli 4.—10.) 443
an. 12. Die oberste Gewalt steht in der R. S. F. S. dem Allruss. Sowjet-
kongreß, und in den Zeitabschnitten zwischen den Tagungen der Kongresse
dem Allruss. Zentralexekutivkomitee zu. 13. Um den Werktätigen eine wahre
Gewissensfreiheit zu gewährleisten, wird die Kirche vom Staat- und die
Schule von der Kirche getrennt; die Freiheit religiöser und antireligiöser
Propaganda wird allen Bürgern zuerkannt. 14. Um den Werktätigen
eine wahre Freiheit der Meinungsäußerung zu gewährleisten, beseitigt die
R. S. F. S. die Abhängigkeit der Presse vom Kapital, übergibt in die Hände
der Arbeiterklasse und der armen Bauernschaft alle technischen und materiellen
Mittel zur Herausgabe von Zeitungen, Broschüren, Büchern und allen anderen
Druckerzeugnissen und sichert ihre freie Verbreitung im ganzen Lande zu.
15. Um den Werktätigen eine wahre Versammlungsfreiheit zu gewährleisten,
erkennt die R. S. F. S. den Bürgern der Sowjietrepublik das Recht zu,
frei Versammlungen, Kundgebungen, Umzüge usw. zu veranstalten, und
stellt der Arbeiterklasse und der armen Bauernschaft alle zur Abhaltung von
Volksversammlungen geeigneten Räume nebst Einrichtung, Beleuchtung und
Heizung zur Verfügung. 16. Um den Werktätigen eine wahre Vereins-
freiheit zu gewährleisten, läßt die R. S. F. S., nachdem sie die ökonomische
und polittsche Macht der besitzenden Klassen gebrochen und somit alle Hinder-
nisse, die bisher in der bürgerlichen Gesellschaft den Arbeitern und Bauern
die Ausnutzung der Organisations= und Aktionsfreiheit unmöglich machten,
beseitigt hat, nunmehr den Arbeitern und besitzlosen Bauern jegliche mate-
rielle und sonstige Hilfe zu ihrer Zusammenschließung und Organisierung
zuteil werden. 17. Um den Werktätigen den tatsächlichen Zutritt zur Bildung
zu sichern, macht es sich die R. S. F. S. zur Aufgabe, den Arbeitern und
besitzlosen Bauern eine vollständige und allseitige Ausbildung unentgeltlich
zu gewähren. 18. Die R. S. F. S. erachtet die Arbeit als die Pflicht sämt-
licher Bürger der Republik und verkündet die Losung: „Wer nicht arbeitet,
soll auch nicht essen!“ 19. Zum Zwecke einer möglichsten Beschützung der
Errungenschaften der großen Arbeiter-- und Bauernrevolution anerkennt
die R. S. F. S. die Verteidigung des sozialistischen VBaterlandes als Pflicht
aller Bürger der Republik und führt die allgemeine Wehrpflicht ein. Das
Ehrenrecht, die Revolution mit bewaffneter Hand zu verteidigen, wird ledig-
lich den Werktätigen eingeräumt; den nichtwerktätigen Elementen wird da-
gegen die Ausübung anderer Militärpflichten auferlegt. 20. Von der Soli-
darität der Werktätigen aller Nationen ausgehend, gewährt die R. S. F. S.
den auf dem Territorium der Russischen Republik zwecks Ausübung einer
Arbeitstätigkeit sich aufhaltenden und der Arbeiterklasse oder der keine fremden
Arbeitskräfte ausnutzenden Bauernschaft angehörenden Ausländern alle poli-
tischen Rechte der russischen Bürger und räumt den lokalen Sowjets das
Recht ein, solchen Ausländern ohne erschwerende Formalitäten die russischen
Bürgerrechte zuzuerkennen. 21. Die R. S. F. S. gewährt allen Ausländern,
die wegen politischer oder religiöser Vergehen Verfolgungen ausgesetzt sind,
das Asylrecht, 22. Die R. S. F. S. erkennt den Bürgern, unabhängig von
ihrer Rassen= oder Nationalzugehörigkeit, die gleichen Rechte zu und erklärt
aus diesem Grunde die Gewährung oder Zulassung irgendwelcher Privilegien
oder Vorrechte, sowie irgendwelche Unterdrückung nationaler Minderheiten
oder die Beschränkung ihrer Gleichberechtigung als den Grundgesetzen der
Republik widersprechend. 23. Geleitet von den Interessen der Arbeiterklasse
in ihrer Gesamtheit entzieht die R. S. F. S. einzelnen Personen und ein-
zelnen Gruppen die Rechte, die von diesen zum Nachteil der Interessen der
sozialen Revolution ausgenutzt werden. !½m
Abschnitt III: Aufbau der Sowjetregierung: A. Organisation
der Zentralgewalt lautet: