Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

Kußland. (Juli 4.—10.) 443 
an. 12. Die oberste Gewalt steht in der R. S. F. S. dem Allruss. Sowjet- 
kongreß, und in den Zeitabschnitten zwischen den Tagungen der Kongresse 
dem Allruss. Zentralexekutivkomitee zu. 13. Um den Werktätigen eine wahre 
Gewissensfreiheit zu gewährleisten, wird die Kirche vom Staat- und die 
Schule von der Kirche getrennt; die Freiheit religiöser und antireligiöser 
Propaganda wird allen Bürgern zuerkannt. 14. Um den Werktätigen 
eine wahre Freiheit der Meinungsäußerung zu gewährleisten, beseitigt die 
R. S. F. S. die Abhängigkeit der Presse vom Kapital, übergibt in die Hände 
der Arbeiterklasse und der armen Bauernschaft alle technischen und materiellen 
Mittel zur Herausgabe von Zeitungen, Broschüren, Büchern und allen anderen 
Druckerzeugnissen und sichert ihre freie Verbreitung im ganzen Lande zu. 
15. Um den Werktätigen eine wahre Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, 
erkennt die R. S. F. S. den Bürgern der Sowjietrepublik das Recht zu, 
frei Versammlungen, Kundgebungen, Umzüge usw. zu veranstalten, und 
stellt der Arbeiterklasse und der armen Bauernschaft alle zur Abhaltung von 
Volksversammlungen geeigneten Räume nebst Einrichtung, Beleuchtung und 
Heizung zur Verfügung. 16. Um den Werktätigen eine wahre Vereins- 
freiheit zu gewährleisten, läßt die R. S. F. S., nachdem sie die ökonomische 
und polittsche Macht der besitzenden Klassen gebrochen und somit alle Hinder- 
nisse, die bisher in der bürgerlichen Gesellschaft den Arbeitern und Bauern 
die Ausnutzung der Organisations= und Aktionsfreiheit unmöglich machten, 
beseitigt hat, nunmehr den Arbeitern und besitzlosen Bauern jegliche mate- 
rielle und sonstige Hilfe zu ihrer Zusammenschließung und Organisierung 
zuteil werden. 17. Um den Werktätigen den tatsächlichen Zutritt zur Bildung 
zu sichern, macht es sich die R. S. F. S. zur Aufgabe, den Arbeitern und 
besitzlosen Bauern eine vollständige und allseitige Ausbildung unentgeltlich 
zu gewähren. 18. Die R. S. F. S. erachtet die Arbeit als die Pflicht sämt- 
licher Bürger der Republik und verkündet die Losung: „Wer nicht arbeitet, 
soll auch nicht essen!“ 19. Zum Zwecke einer möglichsten Beschützung der 
Errungenschaften der großen Arbeiter-- und Bauernrevolution anerkennt 
die R. S. F. S. die Verteidigung des sozialistischen VBaterlandes als Pflicht 
aller Bürger der Republik und führt die allgemeine Wehrpflicht ein. Das 
Ehrenrecht, die Revolution mit bewaffneter Hand zu verteidigen, wird ledig- 
lich den Werktätigen eingeräumt; den nichtwerktätigen Elementen wird da- 
gegen die Ausübung anderer Militärpflichten auferlegt. 20. Von der Soli- 
darität der Werktätigen aller Nationen ausgehend, gewährt die R. S. F. S. 
den auf dem Territorium der Russischen Republik zwecks Ausübung einer 
Arbeitstätigkeit sich aufhaltenden und der Arbeiterklasse oder der keine fremden 
Arbeitskräfte ausnutzenden Bauernschaft angehörenden Ausländern alle poli- 
tischen Rechte der russischen Bürger und räumt den lokalen Sowjets das 
Recht ein, solchen Ausländern ohne erschwerende Formalitäten die russischen 
Bürgerrechte zuzuerkennen. 21. Die R. S. F. S. gewährt allen Ausländern, 
die wegen politischer oder religiöser Vergehen Verfolgungen ausgesetzt sind, 
das Asylrecht, 22. Die R. S. F. S. erkennt den Bürgern, unabhängig von 
ihrer Rassen= oder Nationalzugehörigkeit, die gleichen Rechte zu und erklärt 
aus diesem Grunde die Gewährung oder Zulassung irgendwelcher Privilegien 
oder Vorrechte, sowie irgendwelche Unterdrückung nationaler Minderheiten 
oder die Beschränkung ihrer Gleichberechtigung als den Grundgesetzen der 
Republik widersprechend. 23. Geleitet von den Interessen der Arbeiterklasse 
in ihrer Gesamtheit entzieht die R. S. F. S. einzelnen Personen und ein- 
zelnen Gruppen die Rechte, die von diesen zum Nachteil der Interessen der 
sozialen Revolution ausgenutzt werden. !½m 
Abschnitt III: Aufbau der Sowjetregierung: A. Organisation 
der Zentralgewalt lautet:
	        
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