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— 15.) Verordnung
an sämmtliche Gerichtsbehörden,
die Wiederaufhebung des Verbotes der Anwendung des Argentans und
Neusilbers zu Koch-, Trink= und Speise-Geschirren betreffend;
vom 13ten April 1833.
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In Folge der, gegen das Verbor der Anwendung des Neusilbers aus der Fabrik von
Henniger und Compagnie zu Berlin und Warschau zu Koch-, Trink= und Speise-Ge-
schirren, eingegangenen Beschwerden und mit Berücksichtigung der in andern Scaaken hin-
sichtlich des Weißkupfers bestehenden gesetzlichen Anordnungen, sind die Neusilberwaaren
wiederholten Unrersuchungen unterworfen worden, und es hat sich dabei ergeben, daß sie für
den häuslichen Gebrauch zwar noch etwas gefährlicher, als 1 Zlöthiges Silber sind, jedoch
als Koch-, Trink= und Speise-Geschirre für die Gesundheit nicht mehr Gefahr darbieten,
als die im Handel, wie in den Haushaltungen schon seit langer Zeic gebräuchlichen Loͤffel
von Tombak und ähnlichen kupferhaltigen Compositionen.
Da nun der Gebrauch dieser Geräthe besonders dann völlig gefahrlos ist, wenn sie
stets hinlänglich blank erhalten werden, auch saure und salzige Speisen, Getränke und Arz-
neien mit ihnen nicht in Berührung kommen, so werden die Verbote, welche in Bezug
auf eine solche Verwendung des Argentans in dem Privilegio des D. Geitner zu Schnee-
berg vom 14. Juli 1826, so wie hinsichtlich der Neusilberwaaren aus gedachter Fabrik in
der Verordnung vom 21. Juli 1832. (Gesetzsammlung vom Jahre 1832. S. 388.)
ergangen sind, andurch wieder aufgehoben. » . «
Doch haben Diejenigen, welche sich der fraglichen Waaren als Koch-, Trink- und
Speise-Geschirre bedienen, wohl zu berücksichtigen, daß bei Mangel an Reinlichkeit und
durch Aufbewahren saurer und salziger Speisen, Gecränke und Arzneien in solchen allerdings
von deren Metallcomposicion Theile aufgelößt werden, welche bei dem Genusse Brechen
und Koliken erregen können.
Dresden, am 13ten April 1833.
Königl. Sächs. Landesdirection.
von Wietersheim.
D. Hering, 8.