Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Dagegen liege in jener Bestimmung keineswegs eine gleichmäsige Aufhebung solcher 
Beschränkungen, welchen auch Inländer, die jedoch dem Meß= oder Marktorce nicht 
angehören, im Gegensatze zu den Ortseinwohnern, an einem oder dem andern Orte 
etwa unterworfen sind. So lange daher Beschränkungen dieser Art überhaupt noch beste- 
ben, bleiben auch die, den Vereinstaaten angehörenden Ausländer solchen allenthalben un- 
terworfen. 
Es wird daher solches, um Irrungen und Misverständnissen vorzubeugen, biermit zu 
Jedermanns Kenntniß gebrache und haben sich die Ortsbehörden, so wie alle, die es sonst 
angehr, hiernach zu achten. 
Dresden, am 26sten April 1834. 
Königl. Sächs. Landesdirection. 
Meißner. 
Thimmig.
	        
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