( 110)
l.) Verordnung der Königl. Oberamts-Regierung zu
E Bhdissin,
die, hinsichtlich der Unterthanen der, in den Zollvereinigungs= Verträgen
begriffenen Staaten, wegfallenden Unterschiede zwischen Inländern und Aus-
ländern bei dem Besuche der Oberlausitzer Märkte betreffend;
vom 30sten April 1834.
Nechdem durch Arc. 18. der, unterm #ten December vorigen Jahres unter A. und C.
publicircen Zollvereinigungs-Verträge uncer andern bestimmt worden ist:
„daß bei dem Besuche der Märkte und Messen, zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigner Erzeugnisse oder Fabrikate, in jedem Vereinstaare die Unrertha-
nen der übrigen contrahirenden Scaaten eben so, wie die eignen Unterthanen be-
hbandele werden sollen“
so folge hieraus von selbst, daß alle Unterschiede, welche zeither eitwa auf den Märkten hie-
siger Provinz nach der örtlichen Verfassung zwischen In- und Ausländern bestanden haben,
binsichtlich der Unterthanen der Wereinstaaten für aufgehoben zu achten sind.
Dagegen liege in jener Bestimmung keineswegs eine gleichmäßige Aufhebung solcher
Beschränkungen, welchen auch Inländer, die jedoch dem Marktorte nicht angehören,
im Gegensatze zu den Ortseinwohnern, an einem oder dem andern Orte etwa unterworfen
sind. So lange daher Beschränkungen dieser Arc überhaupt noch bestehben, bleiben auch
die, den Vereinstaaten angehörenden Ausländer solchen allenchalben unterworfen.
Es wird daher solches, um Irrungen und Mißverständnissen vorzubeugen, hiermit zu
Jedermanns Kenntniß gebracht und haben sich die Ortsbehörden, so wie alle, die es sonst
angehr, hiernach zu achten.
Budissin, am 30sten April 1834.
Königl. Sächs. Oberamts-Regierung des Markgrafthums
Oberlausitz.
von Gerßdorf.
von Criegern, S.