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)932.) Verordnung der Königl. Landesdirection
an den Stadtrath zu Dresden,
die Dresdner Mäklerordnung betreffend;
vom 1 Aten April 1834.
Die Koͤnigliche Landesdirection hat die, von dem Stadtrathe allhier mittelst Berichts vom
24sten Maͤrz d. J. anderweit eingereichte, revidirte Maͤklerordnung fuͤr die Stadt Dresden,
mit allerhoͤchster und hoͤchster Genehmigung, unter heutigem Tage bestaͤtigt und laͤßt die
daruͤber ausgefertigte Urkunde dem Stadtrathe zu Dresden mit der Verordnung hierdurch
zugehen, wegen deren Aushaͤndigung an die hiesige Handelsinnung das Erforderliche zu
besorgen.
Dabei bleibt dem Stadtrath unverhalten, daß, nachdem befunden worden, wie nach
Maasgabe dieser Maͤklerordnung die fuͤr die Stadt Dresden anzustellenden Maͤkler die §. 2.
und 6. der teipziger Mäklerordnung angegebenen allgemeinen und besondern Eigenschaften
haben sollen, auch in Hinsicht auf die Wahl und Prüfung der anzustellenden Subjecte eine
äahnliche Einrichtung wie in teipzig statt finden soll, den Büchern und Schlußzetteln dieser
Mäkler hierdurch, in Gemäßheit von F. V. des Gesetzes über die Beweiskrafe der Bücher,
Schlußzettel und Attestote der verpflichteten Mäkler vom 21 ten September 1833., eine
gleiche Beweiskraft beigelegt wird, wie sie nach diesem Gesetz den Büchern und Schlußzet-
teln der in der Scadt Ceipzig verpflichteten Mäkler zugestanden worden ist.
Dresden, am 14. April 1834.
Königl. Sächs. Landesdirection.
von Wietersheim.
F. A. Schulze.
Vi, zur Koͤniglichen Landesdirection verordnete Praͤsident und Raͤthe, urkunden hiermit,
daß Wir, nachdem die hiesige Kaufmannschaft, unter Beitritt des Stadtraths, den Entwurf
zu einer Mäklerordnung für die Stadt Dresden vorgelegt und um deren Bestätigung nach-
gesucht har, diese Mäklerordnung, mit hierzu von Sr. Königl. Majestät und des Prinzen
Mitregenten Königl. Hohei ertheilrer Genehmigung, in nachstehender Maaße bestätiget haben.
Es lauter dieselbe wörtlich, wie folget:
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