Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  109.  635

Regierungs--Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  Juli  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  verbotenes  Photographieren  und  Zeichnen.
(2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Handel
mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels
vom  24.  Juni  1916.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  verbotenes  Photographieren
und  Zeichnen.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  aufgehobene  Verordnung  vom  27.  Dezember  1915  ist  bekannt  gemaccht
  im  Regierungsblatt  1915  Nr.  3.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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