Nr. 109. 635
Regierungs--Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. Juli 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend verbotenes Photographieren und Zeichnen.
(2) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Handel
mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels
vom 24. Juni 1916.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 17. Juli 1916, betreffend verbotenes Photographieren
und Zeichnen.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die aufgehobene Verordnung vom 27. Dezember 1915 ist bekannt gemaccht
im Regierungsblatt 1915 Nr. 3.
Schwerin, den 17. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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