Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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S  3.

Das,  nach  90.  1.  und  2.  der  Steuerkasse  gebührende  Vorzugsrecht  geht,  ohne  daß  es  solchenfalls
  einer  ausdrücklichen  Abtretung  des  letzteren  bedarf,  auf  dritte  Personen  über,  welche
entweder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde,  oder  vermöge  eines,  von  der  betroffenen  Abgabenbebörde
  vor  Ausbruch  des  Concurses  genehmigten,  Vertraßs  dergleschen  Abgabenforderungen  vor
oder  nach  dem  Concursausbruch  an  die  Staatskasse  für  den  Gemeinschüldner  abgeführt  haben.

G.  4.
Dagegen  erstreckt  sich  dieses  Vorzugsrecht  nicht  auf
1.)  Abgabenforderungen  gedachter  Art,  welche  von  der  Seaakskasse  dem  Schuldner  gegen
  Verzinsung  credieire  worden  sind,  oder

2.)  von  deren  Entstehung  an  bis  zum  förmlichen  Ausbruch  des  Concurses  ein  Zeitraum
von  mehr  als  fünf  Jahren  verflossen  ist,  ohne  daß  immirtelst  die  Verwaltungsbehörde
  executivische  Einbringung  derselben  versucht  har;

ferner  nicht  auf

G.)  die  für  tagerung,  Abwägung  der  Waaren,  für  Bleie,  Orucksachen  u.  s.  w.  vorschriftsmäßig
  zu  entrichtenden  Gebühren  und  die  wegen  der  Abgabenreste  erwachsenen  Kosten;

so  wie  endlich  nicht  auf

4.)  Geldstrafen,  welche  wegen  Gefällehinterziehungen  oder  anderer  Uebertrecungen  verwirkt
  worden  sind.  '

5.5.

AlsZeitpunctder,nach5.4.Nr.2.inFragekommendenEntstehungeinerAbgabenforderung,
  welche  aus  Waaren=  und  Gefälle-Contirung  entsprungen  ist,  soll  der  Tag  angenommen
  werden,  an  welchem  der  letzte  amtliche  Abschlut  des  Conto  erfolgt  ist.

".  6.

Bei  Rückständen,  welche  durch  versuchte  Hinterziehungen,  oder  durch  Soreitigkeiten  entstanden
  sind,  (§.  1.)  ist  als  dieser  Zeiepunceé,  insofern  ein  Erkenneniß  publizirt  worden,  der
Tag  anzunehmen,  an  welchem  das  Erkenntniß  in  Rechtskraft  übergegangen  ist.

.  7.
Befindet  sich  ein,  der  Seaatskasse  für  die  fragliche  Abgabenforderung  gesetzlich  verhafteter
Gegenstand  im  Gewahrsam  der  Verwaltungsbehörde,  so  kann  letztere  nach  ihrer  Wahl
1.)  eneweder  den  Gegenstand  zur  Concursmasse  abgeben  und  liquidiren,