Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 369 ) 
. 47. 
Verfahren der Districts-Commissionen. 
Die Districes-Commissionen, denen freigestelle ist, zu ihrer Unterstützung im Catastrirungs= 
geschäfte, orts= und sachkundige Personen beizuziehen, um deren Gutachten über die Höhe 
der anzulegenden Steuersätze zu vernehmen, haben hierauf zuvörderst: » 
1.)dieGewerbesteuerquantafürdieGewerbe-Unkerabtheilung(5.4.)auszuwerfen, 
bei welcher erstere, nach der Zahl der, in die naͤmliche Unterabtheilung gehoͤrenden Gewerbe- 
treibenden, auf eine jaͤhrliche feste Summe zu bestimmen sind; hierauf 
2.) bei den übrigen Unterabeheilungen, bei welchen die individuelle Abschätzung eintritt, 
zu derselben zu verschreiten; endlich da, wo keine Abschätzung erforderlich ist, die geordne- 
ten Gewerbe= oder Personalsteuersäße in das Cataster einzurücken. Die für Fabrikanten in 
der Zten Unterabeheilung sub A. durch Abschätzung der Districes-Commissionen zu bestim- 
menden Gewerbesteuersätze unkekliegen, damic unter den Ansätzen in verschiedenen Districten 
möglichste Gleichförmigkeit hergestellt werde, der Revision durch eine, von den Ministerien 
der Finanzen und des Innern hierzu niederzusetzende Commission. Die Districts-Commis- 
sionen haben daher Verzeichnisse der Individualansätze unter Angabe der Momente, welche 
bei der Abschätzung zur Richtschnur gedient haben, an das Finanz-Ministerium einzusenden 
und von da, nach erfolgter Revision und nach Besinden Berichtigung deren HRcksen- 
dung zu erwarten. 
Das Finanz-Ministerium ist befuge, eine gleichmäsige Revision hinsichtlich der, bei an- 
dern Unterabtheilungen der Gewerbe= und Personalsteuer vorkommenden Abschätzungen zu 
verfügen. 
G. 48. 
Vertheilung der Gewerbesteuerquanta auf die Individuen. 
Die Verrheilung der, nach Magsgabe des vorhergehenden §. unter 1. für bestimmte 
Unterabtheilungen von Gewerbetreibenden ausgemittelten Gesammtbeträge der Gewerbesteuer 
auf die Individuen erfolge durch die städtische Verwaltungsbehörde unter Zuziehung und 
Mitwirkung der, von ihr hierzu zu erwählenden Mitglieder der betreffenden Gewerbsklasse. 
Die Jahl dieser zuzuziehenden Personen hängt von dem Ermessen der Behörde ab; 
es soll jedoch in der Regel von 10 Gewerbsgenossen wenigstens Einer bei der Vertheilung 
zugezogen werden. 
. 49. 
Verbindlichkeit zur Theilnahme an dem Catastrirungsgeschäft. 
Die Verbindlichkeit zur Theilnahme an der Aufstellung der Haupc= oder Individual- 
steuer-Cataster kann von keiner dazu auserwählten Person, mit alleiniger Ausnahme derje- 
nigen, die sich aus den, in der Städreordnung F. 97. und 110. angegebenen Gründen von 
der Theilnahme an dem größern Bürgerausschusse befreien können, abgelehne werden. Die-
	        
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