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schlag zu bringen ist, in so fern deshalb niche sofort bei der Regulirung Bestimmung ge-
croffen worden, mit dem Finanz-Ministerio zu vereinigen. «
C.
Die, unter E. I. bemerkten Summen werden auf Dassenige abgerechnet, was Zittau
und seine Mitleidung zum Staatsbedarfe und den Steuer-Erlassen, mit Ausnahme der
Schuldentilgung, aufzubringen hat.
Das Residuum dieses Bedarfs wird zwischen der Stadt und ihren Oorfschaften nach
dem, unter C. angegebenen Verhälenisse getheilt, jedoch ist dabei zu bemerken, daß wegen
der, der Stade zu Gute gehenden Accisübertragung von den Oorfschefeen 4874 Thloe.
22 gr. 2 pf. in Voraus zu überkragen sind.
H.
Dassenige, was zur Verzinsung und Tilgung der Schulden erfordert wird, ist zwischen
der Stade und den Dorfschaften nach Maasgabe der, von jedem Theile eingeworfenen
Schuldsumme zu repartiren. In welchem Verhäleniß dieß geschehen soll, wird sich erst
bei Ueberweisung der Schulden an die Scaatsschuldenkasse definitiv ergeben. Sollte die
Bewilligung annoch vorher erfolgen, so sind die Schulden des zittauer Steuerbezirks (ob-
gleich in der Probeberechnung die Summe von 120,000 Thlr. —. —; angenommen ist,)
provisorisch zu 117,800 Thlr. —. —= anzunehmen und davon:
47,800 Thlr. —. —; auf die Stadt, und
70,000 Thlr. —= —. guf die Dorfschaften
zu rechnen.
J.
Fuͤr die Stadt ist demnach zu decken:
a.) der Antheil zu den Staatsbeduͤrfnissen und
b.) der Beitrag zur Staatsschuldenkasse,
nach dem unter C., G. und II. angegebenen Maasstabe.
K.
Derjenige Theil des Bedarfs, welcher durch die, nach Lu. D. II, in Voraus zu er-
bebenden Abgaben nicht gedeckt ist, wird, insofern ihn die Sradt zu tragen har, durch
eine gleichmäsige Anzahl von Grundsteuern und Gewerbsteuern aufgebracht, welche beide
nach Fachen oder Vierkelssteuern ausgeschrieben werden.
Eine Fach-Grundsteuer ist anzuschlagen zu 170 Thlr. —. — ; und eine Fach-Ge-
werbsteuer zu 50 Thlr. — —.
„ L.
Das, von den Dorfschaften zu deckende Quantum, so weit es den Antheil zu den