Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Staatsbedürfnissen betriffr, wird durch Grundsteuern aufgebracht, deren jede 889 Thlr. 
10 gr. 6 pf. beträgt. 
Sie sind lediglich in ganzen, halben und Viertel-Steuern auszuschreiben. 
Anlangend den Beitrag der Oorfschaften zur Staatsschulden-Tilgungskasse, so wird 
solcher nach Abrechnung der, unter E. III. bemerkeen 600 Thlr. —. —;= ebenmäsig durch 
Grundsteuern, wie vorstehend bemerke, aufgebracht. 
M. 
Im Uebrigen muß mie den, zur Mitleidung der Stade gehörigen Dorfschaften, bin- 
sichtlich ihres getrennten Schuldenwesens, Verhandlung gepflogen und daher vorbehalten 
werden, an den vorstehenden Bestimmungen, bis zu erfolgender Bewilligung, noch Mo- 
disicationen zu treffen, dafern solche in Folge gedachter Verhandlung nothwendig werden 
sollten. 
12. 
Bei Camenz wird 
A. 
der fuͤr die Staatskasse aufzubringenden Summe, so lange die Steuer-Erlasse von der 
Provinz selbst zu übertragen sind (Uebereinkunft §. 27.) ebenfalls ein Procent behufs 
der Gewährung der Remisse zugerechnet. 
B. 
Sollten in den Erblanden bei Berechnung der auszuschreibenden Sereuern die este 
in Anrechnung gebracht, dagegen aber gewisse Procence auf verbleibende Rückstände ge- 
rechnet und über die eigentliche Bedarfesumme ausgeschrieben werden, so ist ein Gleiches 
auch bei Camenz zu beobachten. 
C. 
Zu Deckung des Bedarfs werden auch in Camenz und dessen Mitleidung gewisse Ab- 
gaben in Voraus ausgeschrieben und erhoben, und der alsdann noch verbleibende Rest 
wird durch ordinaire Grundsteuern aufgebracht und nach Fachen repartirt. 
D. 
Diese in Voraus zu erhebenden Abgaben sind: 
1.) die Gewerb= und Personen-Steuer, nach dem Ausschreiben vom tandtage Oculi 
1771. bis 1775. 
2.) die doppelte Hausmann-Steuer, 
3.) die mittelst allerhöchsten Rescripts und hoher Oberamés-= Verordnung v vom 1Hten und 
ZOsten Januar 1816. angeordneten Anlagen, 
a.) von Pachtungen,
	        
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