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Eine ordinaire Grund= oder Fachsteuer beträgt gegenwärtig 304 Thlr. 8 gr. — und
es werden dazu:
264 Thlr. 5 gr. 2 pf. von der Stadr und
40 2= 10 = von den Dorfschaften
beigerragen.
H.
Die Summe der, von Camenz einzuwerfenden Schulden läßt sich nicht eher mit Be-
stimmtheit übersehen, als in dem Augenblicke, wo die Vereinigung des Schuldenwesens
erfolgt.
Sollte die erste Bewilligung noch vorher erfolgen muͤssen, so wuͤrde der Betrag der
Schulden provisorisch zu 39,000 Thlr. —.= —= anzunehmen und hiernach zu berechnen seyn.
J.
Da im Uebrigen gegenwärtig mic denen zur camenzer Mitleidung gehörenden Dorf-
schaften Verhandlungen eingeleitet worden sind, so muß es vorbehalten werden, an den vor-
stehenden Bestimmungen bis zu erfolgender Bewilligung Modificationen zu treffen, dafern
solches in Folge gedachter Verhandlungen nothwendig werden sollte.
13.
Was die Stadt töbau und deren Mieleidung anlange, so gelten für dieselbe folgende
Bestimmungen:
A.
Der, für die Scaatskasse aufzubringenden, nach §. 7. gefundenen Summe ifs, so lange
die Streuer-Erlasse von dem Stadtbezirk übertragen werden müssen, ein Procent des Ge-
sammebetrages behufs der Uebertragung der Remisse zuzurechnen.
B.
Sollten in den Erblanden bei Berechnung der auszuschreibenden Steuern, die Reste
in Anrechnung gebracht, dagegen aber gewisse Procente auf verbleibende Reste gerechnet,
und über die eigentliche Bedarfssumme ausgeschrieben werden, so ist ein Gleiches auch bei
böbau zu beobachten.
C.
Zur Deckung des Bedarfs werden in töbau gewisse Abgaben in Voraus auzgeschrie-
ben und erhoben, und der alsdann noch verbleibende Zest ist auf ertraordinaire Grund-,
Gewerb= und Bürgersteuern zu repartiren.
D.
Diese, in Voraus zu erhebenden Abgaben sind während der ersten Periode (Vertrags-
urkunde S. 16.)