Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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1.  Wr  ihm  gutdünkt,  legt  er  die  Casse,  die  Böden,  dle  Diarlen,  Manuale,  Hcereglsler  des  Rentbeamen,
  den  er  revidiren  will,  unter  scine  des  Landraths  und  des  ’#  r  nlchesc  Sitgel,
nachbm  er  sich  die  Geld=  und  Nakural-Vorräthe  n  jnerzchle  und

2.  g  dithee  Geceen.  so  sendet  der  Laudrath  umverweilt  einen  Expressen  Srer  Lenen  16  die  vrryslichtet
*.  ngesich  ke  destn.  und  des  ihn  beglaubigenden  e  Bi  d  Landraths,  einen  Rcvisor  in  bas

ktenkamt  zu  scicken.

3.  Dleser  führt  nun  die  Nevison  ordnungömäßig  weiter,  erstattet  auch  seinen  Beriche  daröber  an  das  Gollegium.
  Der  Laubrath  aber  ist  verpflichtet,  zum  Zeichen  seiner  Verantwortlichkcit,  bdie  8  und  Protecolle
  des  Reoisorv  nust  9  signiren,  und  den  Bericht  desselben  mit  eintm  von  ihm  den  kLandrath,  zu  eraltenden

  kurzen  Bericht  zu  begleiten,  welcher  onsdrücktn  soll,  ob  der  bandrath  mie  den  Arbeiten  des
culsor  zufrieden  sey,  —  ob  und  warum  nicht.

b)  Jeder  Landrath  in  seinem  “g2“  at  die  Aussicht  über  die  Ften,  als  perpeluirlicher  Conmissarius
  der  Canuner,  ganz  kg  binsichtlich  der  Zin  -Colle

In  dieser  Hinsicht  soll  der  Landra
12)  dahin  wirken,  daß  zur  rechten  8  in  der  gehoͤrig  guten  Qualitaͤt,  die  rechtinaͤßigen  Zinsen  von  den
Suusphubiten  cingehen
Eb  ist  Pllicht  ars  kribe,  die  amtliche  Wirksamkeit  der  Renkbeamten  hierbey  mit  seiner  ganzen
  #to  t  nterste
bb)  Ueber  Nih  igeet  des  Inhon,  und  daß  die  Rentbeamten  wedg  Unterschleis,  noch  Bedrückungen
der  Zinppflichtigen,  noch  Collusionen  mil  diesem  zum  Schaden  Grokherzogl.  Cammer  ssch  zu  Schul-#,
  sammen.  lassen,  soll  der  kansnenh  thaätig  wachen,  und  die  nöthigen  Anzeigen  und  Anträge  an
herlogl.  Cammer  gelangen  la
ce)  Anbkbrrienale  oder  Zinin  darf  das  Cammer-Collegium  weder  selbst  enhri  noch  daß  sie
riheilt  werden,  bey  der  hrobehag  Königl.  Hoheit  in  Ankrag  bringen;  es  soy  denn,  250  ur-Eiz
  zuvor  dn  pflichtmäßige  Gutachten  des  Landraths  gehört  worden  sey.  Um  hiebcy  u
ölhige  Schreiberey  zu  ersparen,  wird  bestimmt
aa2)  n  Sinber  noch  cine  Jinßstundung  sindet  ban,  ohne  den  Bericht  des  Rentbeamten  vernommen
  zu  habe
)  Rem  solcher  Sai  des  Rentbeamten,  darf  in  Grothenagl.  Cammer=  Sallie  zum  Vortrag  kommen;
  cu  sey  denn,  daß,  unmittelbar  auf  dem  Mundo  des  Verschts,  von  dem  ——  des  Sprengels
  mit  kurpen  Worten  und  seiner  Namensunterschrift  erklrt  worden  7%  ob  er  t  dem  Antra
des  Rentbramten  eurriganden  sep  oder  nicht;  worauf  denn  mit  Auführung  r*B-  ön-  annichchtg
E7  ung  das  Cammer-Colleginm  das  Weitere  sachgewäp  zu  versüges,  oder  in  Antrag  zu  brinn

  hat.
1#%  Recht  der  Landrä#ehe  zur  Casten=  und  Sodenstür#ung  der  Renlbeamten  t  ceine  unmittelbar
von  dem  Collegio  anzuordnende  solche  Casscn=  oder  Wodenrcvision  nicht  a
Mit  ondern  Commissionen  von  Seiten  der  Cammer,  als  den  vorber  schaned,  sind  die  Landratbe,
ihrer  anderweikigen  vielen  Berussgeschäfte  wegen,  zu  verschonen,  ausserordentliche  Fälle  von  Wichtigkeit

anögenommen.
weene  er  Landrath  uͤbt  in  seinem  Sprengel  die  -yecielle  Aussicht  über  das  Communrechnungs=  und  Admrinenedn
  nesen,  unter  Concurrenz  der  bisherigen  Betäckn,  und  mit  Auoschluß  ver  unter  die  ummittelbare
Tussicht  der  brudrshirectien.  genonnmen  werdenden  Commun
bey  den  Landfladten  für  jähniiche  zeitige  Menungs,  Rtiegung,  Monirung,  Beantwortun
der  NMon  und  bereitet  ste  durh  Entwurf  der  Resolulionen  bis  zum  Ablchlutz  vor,  worauf  er  sie,  r
den  Acten  und  Vorrechnungen,  an  die  Landebirection  cinsendet.  Die  h  en,  welch
ferner  von  den  Justizbeamien  und  Gerichts-Directoren  abgenomimen  werden,  der  Abhsrung  *
den  Bezirkolanrrath  gelangen,  um  ctwa  usthige  Nachtags-NMonita  leellen  zu  kör  n  n.
D  Die  Juftistcaion  und  der  Abschluß  ersolgt  von  dem  Landrath  und  Beamten  gemeiuschoftlich,  und  nach
Besinden  an  Ori  und  Stelle.  Auscr  der  Vorforge  für  zeitige  Nechmugs=  Adlenun  sicd1,  Pe  Landrath  die
Eitgenkung.  lämmulscher  berichrigten  Dorl-Gemelude-Rechmungen  jeden  Jattes  läanosiens  bis  zu  Johannis,  an
die  Landesdrection  ab,  wolihes  am  sch  scnsten  Aemterweise  und,  wo  nölyig,  mit  Vcyfug  pslichtmaͤßigen
Vutachicno  siber  Verbelerungen  geschi
K.B.  In  Ansehung  des  uhptee,  und  Kirchemechnungswesens,  da  dessen  Unzulänglichkeit  auf  den