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adere rechtschaffene und ehrbare Maͤnner das Augenmerk zu richten, welche im Rufe gu. #
Haushaͤlter stehen, zum wenigsten das 25. Jahr ihres Alters zuruͤkgelegt haben, und zu-
gleich im Lesen und Schreiben erfahren sind. Bei Verpflichtung der Pfleger und Vormün-
der haben die Magistrate zugleich dafür zu sorgen, daß Jedem ein Eremplar des gedrukten
Staats und Unterrichts vom 22. Jun. 1776. zu seiner Nachachtung zugestellt wird, wofür
er die Auslage in seiner Pflegrechnung in Ausgabe bringen darf.
16.
Wenn Güter, Renten oder Gülten —O oder minderjähriger Personen verk uft,
beschwert oder sonst verändert werden, wozu nach den Gesezen ein vorhergehendes gerichtli-
ches Erkenntniß erfordert wird: so soll zwar dieses Erkenneniß, in Ermanglung eines or-
dentlichen Ortsgerichts, von dem competenten Oberamts= oder Stadrgericht ertheilt werden.
Es hat aber diese Gerichtsstelle in jedem Falle den Magistrat, unter welchem der Min-
derjährige stehr, um seine gutächtliche Aeusserung zu vernehmen.
17.
Da einer kontrahirenden Ehefrau, wenn gezweifelt würde, ob sie nicht durch ihren Ehe-
mann zu einem Contrakt arglistig überredet oder gezwungen worden sei, hiezu ein besonderer
Kriegsrogt zu bestellen ist, welcher, wenn die Handlung mehr als too fl. beträgt, ohne ge-
richtliche Erkenntniß richt einwilligen darf, überdiß auch die Geseze verordnen, daß kein
Vater mit seinem Sohn, den er in seiner Gewalt hat, und kein Bruder mit dem Andern,
wenn beide noch in väterlicher Gewalt stehen, ohne vorheriges gerichtliches Erkenntniß soll
verbiudlich kontrahiren können: so wird an Orten, wo keine Gerichte sind, die Beurtheilung
der hieher einschlagenden Fälle, und die Ertheilung des erforderlichen Erkenntnisses den Orts-
Magistraten überlassen, welche bei etwa vorkommenden Anständen bei dem Oberamts: oder
Stade-Gericht anzufragen haben.
18.
Die vor der wirklichen Mundtodt Erklärung eines Verschwenders nach Vorschrift
der Geseze zu ergreifenden Maasregeln sind als Verfügungen, welche zur niedern Orts-
Polizei gehèren, ebenfalls eine Obliegenheit der Ors-Magistrate. So oft also bekannt
wird, daß ein Orts= Einwohner seine Haußhaltung auffallend vernachläßige, sich dem
Müssiggang und der Verschwendung ergibt, und dadurch seine Vermögens Umstände in
Zerrüttung bringt: so hat der Magistrat denselben vor sich zu fordern, ihm seine verderbli-
che Lebensart vorzuhalten, und mit allem Nachdruk zu erkennen zu geben, daß wenn er sich
nicht bessere, man ihn nicht nur der Verwaltung seines Vermögens entsezen, und für mund-
todt erklären, sondern auch nach dem Maße seiner Verschuldungen noch besonders bestrafen
werde.
Würde diese Warnung fruchtlos bleiben, so ist hievon dem Oberame die Anzeige zu
machen, welches den Verschwender mit einer den Umständen angemessenen Thurnstrafe zu
belegen, und ihn nicht eher zu entlassen hat, ale bis er die in dem Oberamts Protokoll von
ihm zu unterschreibende Zusscherung ertheilt hat, sich eines bessern kebenswandels zu befleis-
sigen, und ohne Beirath eines ihm von dem Orts-Magistrat beizugebenden recheschaffenen
Manges von seinem Vermögen nichts veräussern zu wollen. Sollte derselbe dessen ungeach,