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Stellung, Probe und Abhör der Psteg= Rechnumgen.
Eriderich, rc. v. 2c.
Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer!
Ueberzeugt, daß eine besondere Vorsorge über die Erhaltung des, den Dupillen und
Minderjährtgen, und andern, in Curatel stehenden Personen zugehörigen Vermögens, einen
wesentlichen Theil Unserer Regencen-Pflichten bilde, haben Wir diesem, Unserem landesvs-
terlichen Herzen so nahe liegenden, Gesenstand unter anderem eine vorzügliche Aufmerksam-
keit gewidmet.
Da Wir nun mißfällig wahrgenommen haben, daß diese unter der Vormundschaft ste-
benden Personen dadurch, weil ihre Curatel-Rechnungen nicht zu gehöriger Zeit gestellr,
probirt, und abgehört werden, nicht selten einen bedeutenden Nachtheil leiden, so sinden
Wir Uns veranlaßt, in dieser Rüksicht einige nähere Verfügungen zu treffen. Wir ver-
erdnen daher gnädigst:
I.) In Abstche auf die verschiedenen, bei Pflegschafts-Rechnungen eintretenden Verrich-
tungen, und wegen Bestimmung der Zeir, inner welcher dieselben zu bewerkstelligen sind, daß
1) zu Begründung einer sorgfältigen Aufsicht, von jedem Stadt oder Gerichtsschreiber
ein genaues Verziichniß über sämtliche, in jedem Stadt und Amt beftindliche Pfleg-
sch eiten, dieselben mögen nun Pupillen und Minderjährige, oder solche Personen,
welche mit diesen gleiche Rechte haben, betreffen, geführt werden soll, in welches die
neuen Curatelen nicht erst alsrann, wann die Rechnungen gestellt sind, sondern sobald
dieselben zu en#estehen anfangen, einzutragen sind. Was sodann
2) die Zeit, inner welcher eine Curetel-Rechnung abzulegen ist, betrift, so bleibt es zwar
::) in Absche auf Anscands: Rechnungen bei der bisherigen Verordnung, nach welcher
jede Arstands: Rechnung, das Vermögen sei groß oder klein, immerhin nach Ver-
fluß des ersten Jahrs zu stellen ist. Die folgenden Rechnungen aber sind
b) nur alsdann, wenn das Vermögen auf 2000 fl, oder auf eine höhere Summe
sich belauft, alle Jahr, «
e)wennaberdasVermögenzwaeunttr2ooo,jehochüber1000si.sichbelaufk,je
nach 2 Jahren,
d) wenn das Vermögen nur looo bis soo fl beträgr, je nach 3 Jahren, und
ej von 2 fl. bts too fl. je nach 4 Jahren, zu stellen. Wenn aber
.) kas Curatel= Vermögen unter roo fl. sich erlauft, so kann, wenn einmal die An-
stands-Rechnung gestellt ist, die förmliche Seellung einer weitern Rechnung unter-
bleiben. Jedoch hat ein Pfleger in diesem Falle dem Oberamt und W isengericht
durch Vorlegung der Schuldscheine darzurhun, daß das Vermögen gesicherr set.
Auch ist in der zu Unserm Churfürstk Turelar-Rath einzuschikenden Pfleg-Tabelle,
ob und wie dieses geschehen sei, zu bemerken. Wenn nun gleich
3) j dem Pfleger die Verbindlichkeit obliege, selne Rechnungs-Urkunden, sebald der Ter-
min zur Stellung der Rechnung eingetreten ist, der Behörde zu übergeben, so wollen