bei bem Reichs: Erb-HOber-Kawmerherrn-Amt der Scepter, und
bei dem Reichs-Erb-Pauner-Amt die Falne.
IV. Die Functionen dieser viet Kren-Erb: Aemter finden bei feierlichen Audienzen,
Vermählungen, Leichen: Begängnissen und dergleichen Stait, und bestehen darinn, daß die-
selben an solchen Tagen, mit den erwähnten Instgnien sowoehl den Königlichen Thron zu-
nächst umgeben, als dem König im Gehen von einem Theil der Residenz zum andern un-
mittelbar vorantreten.
V. Diese Reichs: Erb: Beamten haben die Kron-Aemter in ihren Tituln, und das
Symbol derselben in ihren Wappen zu führen.
VI. Die Ausübung der mit diesen Kron-Erbämtern verbundenen Functionen geschieht
sedesmal durch den Senior des Hauses, welchem das Kron: Erbamt zu Lehen verliehen ist.
Auf denselben wird auch der Lehenbrief ausgefertiget.
VII. In Fällen, wo ein Reichs: Erbbeamter seine Functionen nicht in Person sollee
verrichten können, soll dieses durch ein anderes gegenwärtiges Mitglied seiner Familie
eschehen.
zes vn. Die Reichs-Erbbeamten haben während der Zeit der Verrichtung ihrer Fun-
ctionen den Rang nach dem Ober-Hofmarschall in der ersten Klasse, sonst aber behäle jeder
derselben seinen bisherigen Rang.
Wenn sie zu Ausübung ihrer Functionen einberufen werden, sollen sie in Anse-
hung der Reisekosten und Diäten Der Scaats-Ministern gleich gesezt werden.
X. Die Kleidung der Kron-Erbämter während der Functionen besteht in einem schwarz
samtnen Kleide von ordinatrem Schnite, wie die Hofkleider, mit goldglacetenen Aufschlä-
gen, dergleichen Veste, schwarz sammtnen Beinkleidern, weisseidenen Serümpfen, schwar-
zen Schuhen mit einer paillegelben Masche über den Schnallen, und dergleichen gelben
Masche über den Jarretiere: Schnallen.
Das Kleid ist mit weissem Aklas gefüttert. Zu besonderer Auszeichnung derselben wird
von ihnen die mit Brillanten besezte Decoration des Reichs, Adels um den Hals an einem
geben gewässerten Bande getragen. Den Rok umgiebt ein bis zur Erde reichender Mantel
von Sammt, von blaßer paille Farbe mit rothem Atlas gefüctert, mit einem breitem Kra-
gen von rothem Samme, mit einer goldenen Sttkerei eingefaßt. Den Kopf mit sltegenden
PHaaren bedekt, ein schwarzsammtner Hutrh à la Heori IV. dessen Vorderseite eine goldene
Schlaufe mit dergleichen Knopfe hat, und zwischen welcher und dem Huthe selbst eine gel-
be, schwarze und rothe Feder befestiget sind. Die Halsbinde ist weiß, und deren beide brei-
te Enden fallen bis gegen die Mitte der Brust herab.
XI. Nach diesen von Uns errichteten Staturen haben sich die Kron-Erb-Beamten
zu achten, jehoch behalten Wir Uns vor, dieselben nach Gutbefinden allezeit zu vermin-
dern oder zu vermehren.
Dessen zu Urkund find diese Statuten durch Unsere eigenhändige Ramens-Unterschrift
und beigedruktes grösseres Sigill bekräftiget. So geschehen in Unserer Königl. Residenz-
Stadt Stuctgart, den ersten Tag Monats Januar, im Eintausend achthundert und Neun-
ten, und Unserer Königlichen Regierung im Vierten Jahr.