Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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kleinere, aber haͤufigere Reparationen nachhelfen, und vorzuͤglich durch Anlegung von gepfla- 
sterten Kandeln den Abfluß des Wassers, dessen Stillstand in den Ortschaften eben sowohl 
der Chaussee, als der Reinlichkeit und Gesundheit nachtheilig ist, befoͤrdern. 
Es sind die Oberweg= und Weg-Inspektoren, auch Wegmeister angewiesen, hierauf 
ein wachsames Auge zu haben, und wenn auf ihre Erinnerung nicht sogleich Abhülfe ge- 
schehen sollte, darüber zu berichten, damit die betreffenden Orts-Vorsteher mit der verdien- 
ten Strafe belegt werden können. 
§. 6. Die Ausschlagung der Chausseegräben muß unfehlbar alle Jahr zweimal (im 
Früh= und Spätjahr nemlich) vor sich gehen, und zwar dermaßen, daß die Gräben sters 
eine solche Tiefe haben, wobel das Wasser wenigstens einen Schuh unter dem Fundamene 
der Chaussee steht. « 
SolltenübkigensindekZwischenzeitdurchGewitterregenoderSchnee-Abgangdie 
Graͤben ausserordentlicher Weise verschleimt werden, so verstehet sich von selbst, daß alsdann 
augenblicklich nachgeholfen werden muß. Und da 
7. das Ausschlagen der Gräben durch die angrenzenden Güterbesizer gemeintglich 
schlecht, und zum Nachtheil der Chausseen und des Königl. Aerarü verrichtet wird, indem 
aus Eigennuz die Grabenwand häusig abgegraben, und dadurch der Chanssee die gehörige 
Brelte entzogen wird, der Eine ferner den Graben rief, der Andere weniger tief ausschlägt, 
wodurch der gehörige Wasser-Abzug gehemmt wird; so werden die Orts-Vorsteher angewie- 
sen, diese Acbeit durch Leute verrichten zu lassen, welche damit umzugehen wissen, und an 
welche man sich, wenn sie die Arbeit nicht ordnungsmäßig verrichten, halten kann. Die 
Oberweg und Weg= Inspektoren sind berechtiger, fehlerhafte und nachtheilige Arbeit auf Ko- 
sten der Communen verbessern, und besonders auch, wann die ausgeschlagene Graben-Erde 
ohne specielle Erlaubniv des Wegmeisters oder Wegknechts auf die Rebenwege geworfen 
worden ist, diese auf Kosten der Communen wieder hinwegführen zu lassen. 
I. 8. Wegen Vernachlässigung in Erhaltung der Commun-Brücken und Dohlen wer- 
den die Orts-WVorsteher sich unausbleibliche Verantwortung und Serafe zuzlehen, wenn durch 
Mangel an Aufsicht ein Fehler darauf entsteht, welcher Unglük zur Folge hätte. 
Sie haben daher die nöthigen Reparationen stets sogleich vornehmen zu lassen, und 
da die Oberweg= und Weg-Inspektoren, auch Wegmeister auch diese Brücken fleißig besich- 
tigen werden, so sind die Commun-Vorsteher noch besonders gehalten, auf deren Anzeigen 
und Bemerkungen von vorgefundenen Fehlern unverzüglich das Nöthige zu veranstalten. 
". Da ferner von der Reinigung der Abzugs-Dohlen sehr viel abhängt, daß die 
Chaussee von dem Wasser nicht beschädiget werde, so soll diese Reinigung ordentlicher Wei- 
se alle Jahr zweimal, im Früh= und Spätjahr, ausserordentlicher Weise aber so oft gesche- 
hen, als sich Verstopfungen an denselben ergeben, und der Wegknecht oder W gmeister den 
Orts-Vorstehern die Anzeige davon macht. 
G. 10. Weil durchaus nicht gestattet werden kann, daß ein Chausseegraben ausgefällt 
oder unterbrochen, und dadurch dem Wasser der freie Abzug benommen werde, so darf auch- 
keine Passage über einen unbedekten Chausseegraben Statt sinden. Es müssen daher an allen 
solchen Stellen, wo die Besizer auf ihre Güter fahren, oder wo Seitenwege auf die Chaus- 
see creffen, über die Gräben solche Dohlen angelegt werden, welche hoch genug find, daß 
sich das Wazser nicht stossen kann. Auch sollen, wo es die Umstände nur immer zulassen,
	        
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