Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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mit  einem  Handriß  zu  begleiten,  und  ehe  er  den  Bau  wirklich  anfangt,  Resolution  zu  erwarten.
  Als  Bedingung  der  in  Hinsicht  auf  Gebäude  zu  ertheilenden  Erlaubnis  wird  aber
vorausgesezt,  daß  die  Chausseegräben  nicht  unterbrechen,  sondern  überdohlt,  auch  das  Gebaude
  se  weit  von  dem  qussersten  Graben-Rand  zurükgesezt  werde,  daß  Dunglegen,  Holzbeugen
  rc.  und  die  zu  dem  Gebäude  gehbrigen  Fuhrwerke  jenseits  des  Grabens  Plaz  finden,
folglich  die  Chaussee  nicht  im  geringsten  verstellt  werde.  Da  aber  die  hiezu  nöthige  Distanz
niche  allgemein  bestimme  werden  kann,  indem  sie  anders  für  Wirthshäuser,  als  Privathiuser,
  anders  für  Gewerb,  als  für  kleine  Bauernhäuser,  auch  bei  Krümmungen  anders  als
in  der  geraden  Straße  bestimmt  werden  muß,  so  ist  es  eben  deßwegen  unerläßlich,  daß  jeder
Srecial:  Fall  auf  die  oben  vorgeschriebene  Weise  angezeigt  werde  Wer  dieß  unterläßt,
verfällt  in  jedem  Fall  in  eine  Strafe  von  14  fl.  und  wird,  wenn  durch  sein  Bauwesen  die
chausste  benachtheiligt  worden  ist,  unausbleiblich  dazu  angehalten,  das  Bauwesen  wieder
abzuändern.

17.  Die  Bäume  an  der  Chaussee  sind  in  der  Entfernung  von  24  Schuh  von  einander,
  und  wenigstens  0  Schuh  von  dem  dussersten  Grabenrand  zu  sezen,  widrigenfalls  solche
  auf  Kosten  des  Eigenthümers  werden  zurükgesezt  werden.

V.  18.  Der  Stamm  der  zu  sezenden  Bäume  ist  7  Schuh  hoch  zu  riehen,  und  die
alten  Bäume  sind  dergestalt  auszudsten,  daß  kein  Ueberhang  auf  die  Chaussee  Statt  hat;
duch  dürfen  die  Hecken  an  den  Gütern  nicht  über  4  Schuh  hoch  gezogen  werden.

.  10.  Da  es  sehr  häufig  geschieht,  daß  die  Straßen  sowohl  innerhalb  als  ausser"
halb  der  Ortschaften  mit  Bauholz,  Steinen,  Dünger,  Wägen,  Kärren  2c.  belegt  und  besezt
werden,  so  sollen  die  Commun=  Vorsteher  solches  bei  eigener  Verantwortlichkeit  durchaus
nicht  zugeben,  und  die  Uebertreter  mit  einer  kleinen  Frevelstrase  von  3  fl.  15  kr.  belegt  werden.
  Macht  aber  ein  Bauwesen  es  nöthig,  daß  Steine  und  bereits  gezimmertes  Bauholz
auf  die  Chaussee  gelegt  werde,  (ungezimmertes  soll  nicht  darauf  geduldet,  und  eben  so  wenig
  darauf  gezimmert  werden)  oder  muß  der  Dünger  an  hochliegenden  Gütern,  ehe  er  auf
das  Feld  getragen  werden  kann,  auf  der  Chaussee  abgeladen  werden,  so  soll  lezterer  wenigstens
  noch  an  demselben  Tag  hinweggeschaft,  das  gezimmerte  Bauholz  und  die  Bausteine
aber  sollen  so  auseinander  gelegt  werden,  daß  die  Passage  dadurch  nicht  gehindert  wird.

§.  20.  Mit  einer  Strafe  von  einer  kleinen  Frevel  4  3  fl.  15  kr.  nebst  Erstartung  der
verursachten  Reparatiens-Kosten  ist  derjenige  zu  belegen,  welcher

über  einen  Chausseegraben  pPflügt,  keinen  Anwand  führt,  oder  die  Graben=Böschung

  abgräbt,  einen  Graben  zuwirft,  über  einen  Graben,  wo  keine  Güter-Brücke

  ist,  fährt,  oder  BVieh  darüber  treibt,  in  einem  Chausseegraben

Vieh  weider,  (das  Gras  in  denselben  ist  eine  Accidenz  der  Wegknechte)  einen  Graben

mit  Dünger,  Bauholz  2c.  ausfüllt,  und  ohne  Noth  auf  dem  Nebenwege,  d.  h.  dem

nicht  beschlagenen  Theile  der  Chaussee,  oder  auf  den  geschlagenen  Vorrathssteinen  fährt.
Im  Wiederbetretungsfalle  wird  die  Strafe  verhältnißmäßig  erhöhet.

&.  21.  Mtt  einer  großen  Frevelstrafe  à  14  fl.  aber  ist  derjenige  zu  belegen,  welcher
vom  Chausseegraben  etwas  zu  seinem  Feld  schlägt.

.  24.  Da  zum  Schuz  der  Chausseen  gegen  Wasserangriffe  häufig  Ufepbäue  angebracht,
  und  mit  lebendigem  Holz  angepflanzt  sind,  solche  Pflanzungen  aber  durch  Watden
aroßen  Schaden  leiden,  so  daß  oͤfters  ein  solcher  Uferbau,  welcher  mit  vielen  Kosten  ausge-