Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

40. 
Sommer-Gerste kann jezt noch gesäet werden, uid da sie bei der wurmen Witterung 
schneller wächst, so wind ste im Oct. reif werder, und ei zuheimsen seyn. 
Johannts-Roken kann jezt ebenfalls nech zesäet werden, auf den Morgen 3; höchstens 
3 Sri., man nimmt hierzu den gewöhnuchen Sommer oder Winter-Noken, welche Gaktung 
am leichtesten zu haben ist. * J 
" Er kann, wenn er jeze gleich gesärt wird, im Septemb. und Octob. abgemähr und 
grün oder getrekner, ehe er in Hal#en schietzt, als Viehfurter benuzt werden, und gibt den 
Ertrag einer guren Wiese zu einer Zeit, wo die grüne Fütterung selrener wird; im künfti- 
gen Früh)ahr, wenn Furter-Manzel es nöth'ig machr, kann er nechmals abgemähr werden, 
dann erst läßt nan ihn in Halmen schiessen, und wenn man ihn im Frühjahr mit einigen 
Sri auf den Morgen, mit Gips, Kalchm-hi, Ruß oder Alche überstreur, so wird derselbe, 
dieser doppelten Bennzung, als Furter Ersa-Mittel ungeachtet, dech noch eine weit sichere 
re und bessere Erndte, als der spet gesäete Roken, geben. Sturtg. den :4 Jul. 1309. 
" b2 Königl Hö. Land. Oekonom. Colleg. 
Verordnung, die Familien-Register betr. 
Man hat mehrmals wahrgenommen, daß bei Ferttgung der Familien-Register vie 
Geistlichen nur diefenigen Faimilien und Indioiduen, die elne eigene Haushalrung führen, 
alle übrigen nichte in diese Categorie genörige Personen aber, als z. B. Ausdünger, Mün= 
del und Waisen nmicht in dieselben anfgenemmen haben. Gleichwohl ist zur Bollständigkeit 
dieser Register ersorderlich, vaß auch dergleichen Personen, in das Familien-Register, we- 
nigstens unrer die Ramen iorer verstorbenen Elrern eingetragen werden, damit auch die hier- 
vuf gegrandeten Bevölkerungs-Listen vollständig geführt werden können. 
Es wird daher den Königuichen Dekanat Aemtern aufgegeben, die ihnen untergeordne, 
ten Geistlichen anzöweisen, alle diejenigen Hersonen, welche nicht beretts als Glteder einer 
in das Fa##lien Register eingetragenen Famui= irgendwe namentlich vorkommen, wie es 
1. B. bei Ausdingleuren Dflegeindern und Waisen, deren Eltern schon zur Zeit ver Errich- 
#tung der neuen Familt'n Register gestorben waren, der Fall seyn könnte, besonders in die 
Jam lien= Register aufzunehmen, und zwar bergestalten, daß , 
a) a#esenigen Personen, welche für sich selbst leben, und ihren Wohnstz auf eine bleiben- 
de Weise an dem Ort ihres Aufemhalts genommen haben, ein eigenes Blatt in dem 
. Familien-Register erhalten sollen; · 
k)dfsjenjgenabchwelchsigberFamlljeetijesDkiktenbesindlichsind,alsPsieghndch 
Waisen,EhehalkemdemsaxniliemRegxster.ihres-Gebuxto:O.ct.s unter dem Namen 
ihrer verstorbenen Eltern einverleibt werden, und dechalb die geistlichen Behörden sich 
ins Einvernehmen sezen sollen; 
e) sollten die Elrern solcher Individnen ausserhalb des Köntzreichs, sie selbst aber als 
Unterthanen innerhalb desselben sich aufhalten, so werden sie ebenfalls auf ein beson- 
deres Blatt ins Fanilien-Register ihres Wohnorts einge'ragen. 
Sämtliche Dekanatämter haben darouf zu sehen, daß ven den ihnen untergeordneten 
Geistlichen diese Vorschriften, wernach eben so sehr die Auslassung solcher Indiorduen aus 
den Registern als deren doppelte Eintragung in dieselbe zu Vermeidung von Unrichtigkeiten
	        
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