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telst Abrechnung an den Steuern durch die Amtspflegen bestritten, mit Ausnahme des Dachs und Fachs,
welches nicht in die auf diese Art zu erzielende allgemeine Landes-Peräquation gehdrt, und mit Ausschluß der
DOfftziers-Gehalte, welche die Kriegs-Kasse bezahlt. Zu Führung der Rechnung und Fertigung der Zah-
lungs. Lsten wird ein eigener Regiments- Quartiermeister oder Rechnungs Führer aufgestellt, welcher zu-
Hleich bei aussererdentlichen Vorfällen wie 3. B. bei Depots 2c. zu Regiments-Quartiermeisters-Diensten in
er Garnison Stuttgart gebraucht werden kann.
Vorschristen, welche sich auf den militairischen Dienst und die Oekonomie des
Landdragoner:Korps beziehen.
5*!*
Die Königl. Landdragoner werden bei ihrer Annahme sowohl auf die Kriegs= Artikel ols auf die gegen-
wärtige Justruction beeidigt.
4 K. 6.
Jeder Landdragoner erhält eine vollständige Unisorm, wovon der blaue Rock samt weißem Gilet, Hut,
Handschuh, Müze und Halstuch alle 3 Jahre, Mantel und Mantelsak alle 6 Jahre, Stallkittel und Neber-
bosen, Stiesel, Hemd, Strümpfe und Zopfband alle 2 Jahre, und Beinkieider alle Jahre abgegeben werden.
Fär die band-Fusiktere werden alle anderthalb Jahre neue Kamaschen abgereicht. «
.7.
NebendektäglichenthnnngvonAkt-und1r.täglichfürkleineMonkirungs-Auölagmistfvlsmkts
an monatlichen Extrageldern ausgesezt, und zwar:
fuͤr den berittenen Landdragoner
schlaggeld — — — — 1 fl.
ropret-Geld — — — — — 6 kr.
für Gewehr-Reparation mit Einschluß der Pistolin — — 6 kr.
um Sattel und Zeug zu unterhalten — — — 32 kr.
für die Kand-Füsiliere
Propreké“-Geld — — — — — 6 kr.
zur Gewehr-Reparation — — — 4 kr.
Bei dem Unteroffizier beträgt die Löhnung täglich drepfig Kreuzer.
Zu Bestlreitung der verschiedenen kleinen Unkosten mit Ausschluß der beichenkosten, sind die gewöhnlichen
Korps-Unkosten à 6 kr. für den Cavalleristen und 3 kr. für den Infanteristen monatlich ausgesezt.
. G.
Die Löhnung wird jedem wöchentlich aus der Amtspfleg-Kasse desjenigen Oberamts, in welchem er sei-
ne Station bat, gegen eine von dem vorgesezten Offizier zu unterzeichnende Anweisung ausbezahlt.
Die Bazahlung des Klein= Montirungs= Gelds und der Extragelder Feschiett balbjährig auf den 1. Mai
und 1#. Nov. seden Jahrs. Was in der Zwischenzeit an Reparaturen vorfällt, davon hat jeder Landdragonce
dem Oderamt seines Stations-Orts die Zettel vorzulegen, welches dieselbe nach Erfund der Umstände zu mo-
deriren, und die Amtepfleg zur Ausbezablung zu Ugitimiren hat. Der Betrag dieser Zettel wird alsdann bei
der halbjahrigen Abrechnung dem Vanddragoner in Abzug gebracht.
**J .
SowohlinvcnMarions-Ortenalsandekwöthwodiesauddkogonerhinkt-dumm«-Istbenfccbenfretes
QachuiioFachnebsifkeierStallungfürihkePfekdeeinzuråumkn.Stekönnenaberkesnbcondesesgcheiths
ZimmeknochbesondccesHolzzumKockzmvomQuartiershaltekIocbermsondcknhabeysich·mitdetobncinkt
geheisten und belcuchteten Stube des Quartierstraͤgers zu begnuͤgen, und sich des auf dem Heerd ohnehin auf-
gemachten Fcuers zu bedienen.
aben einzelne Gemeinden für die bei ihnen stationirten Landdragoner eine eigene Wohnung eingerichtek:
so ist dem Quartiersmann die Erforderniß an Holz und Lichtern von dem Bürgermeisteramt abzugeben.
Eine Geld-Adgabe für Wohnung, Holz und Licht, oder für einen dieser Artikel, kann ohne besondere
Erlaubniß des Ke#mmandcurs und des Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegiums nicht Statt finden, wel-
che nörhigen Fallo mit dem Kinigl. Kriegs-Kollegium kommuntciren werden.
. 10.
Ausser demjenigen, was in vorstehenden Artikeln bestimmt ist, haben die Landdragoner weder die Gemein-