Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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den noch einzelne Unterthanen mit weiteren Anforderungen zu belästigen, sondern ihre Kost und andere Be- 
dürfnisse überall baar zu bezahlen. Vielweniger haben dieselbe sich zu unterfangen, ihre Stelle zu strafbaren 
Concussionen oder Erpressungen zu mißbrauchen, welche an ihnen mit unfehlbarer Kassation und Enure 
würden geahndet werden. 
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Erkrankt ein Landdragoner, so ist derselbe in den nächstgelegenen Militair-Spltal zu bringen, wohin als- 
dann seine böhnung auf so viele Tage, als er im Spital verpflegt wird, von der tspfleg, welcher die 
Zahlung obliegt, bezablt werden mas- Sind die Umstände des Kranken so beschaffen, daß sie den Tranêport 
desselben nicht gestakten, oder ist er von einem Garnisons-Spital zu weit entfernt: so hat der für den Aufent- 
haltsort des E'krankten öffentlich auselslel und desoldete Arzt oder Wundarzt denselben zu besorgen, ohne 
für seine Mühe etwas anrechnen zu können. Ist der Arzt oder Wundarzt genöthigt, zu dem Kranken über 
Feld zu reisen, so finden die gewohnliche Reisediäten statt, deren Verzelchniß samt dem mir den Recepten zu 
belegenden Upotheferss Conco an den Commandcur einzusenden, und von diesem dem Königl. Kriegs-Kollegium 
übergeben ist. 
n “*- die Krankheit eines Mannes bei dem Commando nicht angezeigt: so kann auch keine Erstatlung 
der Kur-Kosten verlangt werden. 
5. 12. 
be Suirbt ein Landdragoner an einem Ort, wo eine Garnison sich befindet, so ist derselbe militaͤrisch zu 
raben. 
8 Ausserdem hat der Orts-Vorsteher die Beerdigung mit genauester Kosten-Ersparniß zu veranstalten, und 
das gehörig zu beurkundende Verzeichniß der Beerdigungskosten an den Commandiur einzusenden, von welchem 
wegen der Moderation und Dekrerur derselben das Weltere dem Königl. Kriegs-Kollegium zu überlassen ist. 
Die Obfignation, Inventur und Theilung der Hinterlassenschaft eines Unter-Offiziers oder Gemeinen 
von dem 8. Kagoner-Korps geschieht von der ordentlich n Eivil-Bebörde jeden Orts, welche hiedurch für 
immer den Auftrag erhilt, die Stelle des Militair-Gerichts in diesem Punkt zu vertreten. 
13. Den berittenen Sanodragone#n wird besonders zur Pflicht gemachr, auf die gute Wartung und 
lege ihrer Diensipferde eine vorzhggice Sorgfalt zu verwenden, dieselbe gehdrig und zu rechter Zeit zu für- 
lein n zu puzen, und bei jeder Gelegenheit auf ihre Schonung, so weit es immer der Dienst gestartet, 
tzu seyn. 
Bei dem gewöhnlichen Poatroullliren, wo nicht besondere Umstände eine Eile erfordern, hat der Landdra- 
oner nur im Schrikt zu reiten. Wenn das Pferd an irgend einem Or eingestellt wird:: so hat er darauf zu 
ehen, daß es in keinen Stall kommt, wo es Schaden nehmen könnte, und daß es, wenn eß eine Stutte 
ist, nicht neken einen Hengst gestellc wird. 
In keinem Fall: und unter keinem Vorwand hat ein anddragoner sich zu unterstehen, sein Osenstpferd 
einer Eivil Person #en Gedreuch zu überlanen. Auch ist es den ener, Issthenn aufs strengste verboten, 
ihr Pferd gegen ein b. seres an einen Gem. inen zu vertauschen. » 
·:14.AnFoursgeerhatttrdeksamdngonerfürstinspferdtsglichandetkhqcbVuklitngabenzehn 
PfundHeu-undf..-nf’1’fudetroh.ErhatdæseFourageanjcdemOkhwoeksichbenadet-vondesn 
Ort-Vorstand gigen Qusttung zu empfangen, und bei der schwersten Ahndung nichts davon anderwärts zu 
verwenden. Den mit der Abgabe beaurtragten Gemeinde Officianten ist aufs strengste einzuschärfen, zu Ver- 
hütung aller Untersch'eife, die Fourage an Niemand als an den Aussteller der Quiftung abzugeben; cduch ist 
bei Festungs oder Suchthausstrafe allgen ein zu verbieken, einem Landdragoner irgend etwas von seiner Fou- 
rage abzuk###usen oder an Zahlun, sftatk von ihm anzunedinen, oder ihm auch eine Fourage-Quittung abzuhandeln. 
Aus gleichem Grunde soll den Gemeindin unter keiner Bedingung gestattet werden, einem Landdragoner 
start der Natural-Abgabe das Geld zu geven, oder sich überhaupk mit demsel##e#n in einen Atkord einzulassen, 
wodurch er die Verpflezung seines Dienstpferds auf sich selbst ubernehmen würde. 
. 1 enn ein Dienstpferd erkranft, so hat der Unter-Offlzier hievon seinem vorgesezten Offizier, 
und dieser dem Commandeur die Anzeige zu machen. Je nachdem der Jufall erheblich ist, oder nicht, hat 2er 
Reiter ssch eines geschikten Sch e#s in der Nihe oder eines Thier-AMzts zu bedienen. 
Nach beendigter Kur sind die Kosten zu specifkciren, und ein Verzeic#mß davon durch den Stations-Be- 
amten an das Korps-Cemmando einzusenden, wobei der Betrag ber Arzneikosten nicht blos suma. srisch einzu- 
tragen, sondern eine spreissque Angabe der Aczneien und der Größe des Verbrauchs beizusügen itl. 
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