Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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8 61. Der Ausschuß hat nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und Beamte. 
einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu erwählen. 
62. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring= Vorsitzender. 
lichkeit allseits zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten und 
Ausfertigungen zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, Deputationen aus der 
Mitte des Ausschusses zu ernennen. 
& 63. Ausschußversammlungen sind so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte er-Versammlun 
heischen, oder auf Antrag von mindestens fünf Ausschußmitgliedern anzuberaumen. gen. 
§ 64. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vor-Beschlüsse. 
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens zehn 
Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension und Remotion von Mitgliedern des 
Directorü (§ 66 a) sowie bei Berathung über die Aufnahme von Darlehnen (§ 84 c), 
kann jedoch nur eine aus mindestens zwölf Mitgliedern bestehende Versammlung beschließen. 
Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, 
so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative. 
65. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, Protocolle. 
welche der Vorsitzende und ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben haben, aufzunehmen. 
Es steht dem Ausschusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Pro- 
tocolliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
#66. Der Ausschuß hat: Wirkungskreis. 
a) zwei Directoren zu wählen und, Falls durch dieselben das Interesse der Gesell- 
schaft gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion zu verfügen, auch 
bei sich vorfindendem Anlasse über das Directorium Beschwerde zu führen; 
b) die den Directoren zu gewährende Remuneration (§ 77) zu bestimmen; 
C) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen; 
d) die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung ge- 
gen angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermes- 
sen zu jeder beliebigen Zeit Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen; 
e) die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und bis auf Genehmigung der 
Generalversammlung zu justificiren; 
1) sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände auf Ver- 
langen demselben zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Di- 
rectorit an selbiges zu geben; nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren 
Gewährung man dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält;
	        
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