Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Insbesondere  haben  sie  sich  niemals  zu  erlauben,  zu  Aufsuchung  dergleichen  rugbarer  Gegenstinde  in  ganzen
  Ortschaften,  wo  sich  eigene  Orté-Vorsteher  befinden,  eigenmächtige  Hausdurchsuchungen  vorzunebmen,
  sondern,  wenn  ihnen  irgend  ein  zu  ciner  Haus-Bisitation  berechtigender  Umstand  HGannt  würde,
denselben  dem  Ons-Vorstand  anzuzeigen,  und  diesem  die  Veranstalrung  einer  solchen  VPisitation  zu  überlassen,
  auch  wenn  sic  wirklich  für  nöchig  erkannt  würde,  erforderlichen  Falls  dabei  zu  affsstiren.

F.  32.  Wenn  es  darauf  ankommr,  einen  Paganten,  Bettler  oder  andern  für  die  öffentliche  Sicherheit
  gef#brlichen  Menschen,  welcher  sich  von  einem  Landdragoner  über  dem  Betteln  oder  auf  eine  audere
der  Polizen-Verordnung  vom  11.  September  180.  zuwiderlaufende  Weise  hat  betreten  lassen,  oder  einen
  Gastwirth  oder  andern  Unterthan,  bei  welchem  ein  Landdragoner  einen  ordnungswidrig  beberbergten
  Fremden  angetroffen  hat,  des  ihm  zur  Last  gelegten  Polizcy-Vergehens  zu  überwei#en:  so  hat  dle
Angabe  des  Landoragoners,  insoferne  er  sie  auf  seine  Pflichren  nimmt,  im  Zweifelsfalle  volle  Beweißkraft.
  Dem  Beschuloigren  sicht  jevoch  frey,  das  Gegentheil  au  irgend  eine  rechrsgültige  Art  zu  erweisen,
  oder  durch  Anführung  besonderer  Verdachts-Gründe  die  Glaubwürdigkeit  des  Angebers  zu  enrkräf.
ken.  Wird  Jemand  von  einem  Landdragoner  eines  Diebstahls  oder  andern  Verbrechens  beschuldiget:
so  ist  diese  Angabe  in  der  Regel  der  Aussage  eines  einzelnen  Jeugen  gleichzustellen,  dessen  Glaubwürdigkeit
  durch  besondere  Umsiände  bald  verstirkt,  bald  vermindert  werden  kann.  Eben  dieses  finder  aun)
statt,  wenn  ein  Landdragoner  andere  Contraventionen  gegen  die  Polizey=  und  Finanz-Gesetze  gelegenheitlich
  wahrnimmt,  und  bei  der  Behdrde  anzeigk.

V.  33.  Eine  besondrre  Obliegenheit  der  Landfüsiliere  ist,  daß  sie  an  Orten,  wo  eine  fahrende  Post
sich  befinder,  auf  Reguisition  des  Post-Anus  sich  zu  Begleitung  des  Postwagens  gebrauchen  zu  lassen
haben,  zu  welchem  Ende  für  sie  an  dem  Postwagen  ein  eigener  Sitz  neben  dem  Kondukreur  angebracht
ift;  dieser  Funktion  haben  6  dieselbe  so  Tags  als  Nachts  zu  unterziehen,  und  dabei  jedesmal  bewassoct
zu  erscheinen,  auch  für  die  Sicherheit  der  ihnen  anvertrauten  Personen  und  Effekten  mit  aller  Treue  und
Aufmerksamkeit  besforgt  zu  seyn.

Ausserdem  sind  sowohl  die  berittenen  Landdragoner  als  die  Fäsiliere  verbunden,  über  den  Vollzug
der  in  Postsachen  ergangenen  Kbnigl.  Verordnungen  die  Aufsicht  zu  fragen,  auf  unerlaubte  fußgehc#de
und  fahrende  Boten  zu  sahnden,  die  abgekommenen  Boten,  welche  sich  noch  mit  dem  Fuhrwesen  abgeben,
  so  wie  überhaupt  die  Fracht-und  andere  Wägen,  auf  welchen  sich  kleine  Kisten  und  Paguete  befinden,
  die  sich  zum  Posigut  und  zur  Versendung  durch  die  Königl.  Postwägen  gualificiren,  zu  visitiren,
und  bei  Ercessen,  welche  von  Postillions  oder  von  andern  gegen  die  Post  unternommen  werden,  den
Beamten  zu  astisstiren.

K.  31.  Denienigen  Landdragonern  und  Fäsilieren,  welche  der  Polizei-Direktion  in  Stuttgart  und
Kudreigsburg  beigegeben  sind,  liegt  es  besonders  ob,  diejenige  Verrichtungen,  welche  die  Ober-Polizer=Direktion
  i##nen  anweisen  wird,  nach  derjenigen  Special-Insiruktion  zu  vollgiehen,  welche  g  zu  diesem
Ende  von  der  Direktion  erhalten  werden.  Findet  ein  Landdragoner  auf  seinem  Streif  einen  Leichnam  von
einer  Person,  welehe  durch  die  Hand  irgend  eines  Verbrechers  oder  durch  einen  Unglücksfall  ums  Leben
gekommen  K,  oder  selbst  Hand  an  sich  gelegt  hat,  oder  krift  er  einen  Scheintodten  oder  Sterbenden  an,
welcher  vielleicht  noch  durch  schleunige  Hülfe  geretter  werden  konnte:  so  har  er  zu  Rettung  des  Letztern  ohne
  Zeitverlust  theils  was  von  ihm  selbsi  abhängt,  ohne  den  mindesten  Verzug  zu  bewerkstelligen,  theils
andere  zur  Hülfe  berbeizuholen,  im  erstern  Fall  aber  von  der  Cndeeckung  des  Leichnams  unverzüglich
der  Orts-Obrigkeit  die  Anzeige  zu  machen,  und  die  Spuren,  welche  zu  Endeckung  des  Thaters  führen
  könnten,  unemundet  aufzusuchen.

K.  35.  Wird  den  Landdragonern  das  Signalement  eines  aus  dem  Gefängnig  entwichenen  Verbrechers
  zugesiellt;  so  haben  sie  diejenigen,  welche  ihnen  auf  dem  Wege  begegnen,  oder  die  sie  bei  Ourchsuchung
  der  Gasiherbergen,  abgelegenen  Häuser  und  Hdfel  anrreffen,  scharf  ins  Auge  zu  fassen,  mit  den  ihnc.
  bekannten  Gesichtszügen  und  andern  Kemmzei  en  sorgfältig  zu  vergleichen,  und  wenn  sie  eine  hinreichende
  Uebereinstimmung  gefunden  zu  haben  glauben,  und  die  verdächtige  Person  den  auf  ihr  liegenden
Verdacht  nicht  auf  der  Skelle  von  sich  entfernen  kann,  dieselbe  der  nächsten  Orts=  Obeigkeit  zur  wrifern
Untersuchung  zu  übergeben.  -