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Insbesondere haben sie sich niemals zu erlauben, zu Aufsuchung dergleichen rugbarer Gegenstinde in ganzen
Ortschaften, wo sich eigene Orté-Vorsteher befinden, eigenmächtige Hausdurchsuchungen vorzunebmen,
sondern, wenn ihnen irgend ein zu ciner Haus-Bisitation berechtigender Umstand HGannt würde,
denselben dem Ons-Vorstand anzuzeigen, und diesem die Veranstalrung einer solchen VPisitation zu überlassen,
auch wenn sic wirklich für nöchig erkannt würde, erforderlichen Falls dabei zu affsstiren.
F. 32. Wenn es darauf ankommr, einen Paganten, Bettler oder andern für die öffentliche Sicherheit
gef#brlichen Menschen, welcher sich von einem Landdragoner über dem Betteln oder auf eine audere
der Polizen-Verordnung vom 11. September 180. zuwiderlaufende Weise hat betreten lassen, oder einen
Gastwirth oder andern Unterthan, bei welchem ein Landdragoner einen ordnungswidrig beberbergten
Fremden angetroffen hat, des ihm zur Last gelegten Polizcy-Vergehens zu überwei#en: so hat dle
Angabe des Landoragoners, insoferne er sie auf seine Pflichren nimmt, im Zweifelsfalle volle Beweißkraft.
Dem Beschuloigren sicht jevoch frey, das Gegentheil au irgend eine rechrsgültige Art zu erweisen,
oder durch Anführung besonderer Verdachts-Gründe die Glaubwürdigkeit des Angebers zu enrkräf.
ken. Wird Jemand von einem Landdragoner eines Diebstahls oder andern Verbrechens beschuldiget:
so ist diese Angabe in der Regel der Aussage eines einzelnen Jeugen gleichzustellen, dessen Glaubwürdigkeit
durch besondere Umsiände bald verstirkt, bald vermindert werden kann. Eben dieses finder aun)
statt, wenn ein Landdragoner andere Contraventionen gegen die Polizey= und Finanz-Gesetze gelegenheitlich
wahrnimmt, und bei der Behdrde anzeigk.
V. 33. Eine besondrre Obliegenheit der Landfüsiliere ist, daß sie an Orten, wo eine fahrende Post
sich befinder, auf Reguisition des Post-Anus sich zu Begleitung des Postwagens gebrauchen zu lassen
haben, zu welchem Ende für sie an dem Postwagen ein eigener Sitz neben dem Kondukreur angebracht
ift; dieser Funktion haben 6 dieselbe so Tags als Nachts zu unterziehen, und dabei jedesmal bewassoct
zu erscheinen, auch für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Personen und Effekten mit aller Treue und
Aufmerksamkeit besforgt zu seyn.
Ausserdem sind sowohl die berittenen Landdragoner als die Fäsiliere verbunden, über den Vollzug
der in Postsachen ergangenen Kbnigl. Verordnungen die Aufsicht zu fragen, auf unerlaubte fußgehc#de
und fahrende Boten zu sahnden, die abgekommenen Boten, welche sich noch mit dem Fuhrwesen abgeben,
so wie überhaupt die Fracht-und andere Wägen, auf welchen sich kleine Kisten und Paguete befinden,
die sich zum Posigut und zur Versendung durch die Königl. Postwägen gualificiren, zu visitiren,
und bei Ercessen, welche von Postillions oder von andern gegen die Post unternommen werden, den
Beamten zu astisstiren.
K. 31. Denienigen Landdragonern und Fäsilieren, welche der Polizei-Direktion in Stuttgart und
Kudreigsburg beigegeben sind, liegt es besonders ob, diejenige Verrichtungen, welche die Ober-Polizer=Direktion
i##nen anweisen wird, nach derjenigen Special-Insiruktion zu vollgiehen, welche g zu diesem
Ende von der Direktion erhalten werden. Findet ein Landdragoner auf seinem Streif einen Leichnam von
einer Person, welehe durch die Hand irgend eines Verbrechers oder durch einen Unglücksfall ums Leben
gekommen K, oder selbst Hand an sich gelegt hat, oder krift er einen Scheintodten oder Sterbenden an,
welcher vielleicht noch durch schleunige Hülfe geretter werden konnte: so har er zu Rettung des Letztern ohne
Zeitverlust theils was von ihm selbsi abhängt, ohne den mindesten Verzug zu bewerkstelligen, theils
andere zur Hülfe berbeizuholen, im erstern Fall aber von der Cndeeckung des Leichnams unverzüglich
der Orts-Obrigkeit die Anzeige zu machen, und die Spuren, welche zu Endeckung des Thaters führen
könnten, unemundet aufzusuchen.
K. 35. Wird den Landdragonern das Signalement eines aus dem Gefängnig entwichenen Verbrechers
zugesiellt; so haben sie diejenigen, welche ihnen auf dem Wege begegnen, oder die sie bei Ourchsuchung
der Gasiherbergen, abgelegenen Häuser und Hdfel anrreffen, scharf ins Auge zu fassen, mit den ihnc.
bekannten Gesichtszügen und andern Kemmzei en sorgfältig zu vergleichen, und wenn sie eine hinreichende
Uebereinstimmung gefunden zu haben glauben, und die verdächtige Person den auf ihr liegenden
Verdacht nicht auf der Skelle von sich entfernen kann, dieselbe der nächsten Orts= Obeigkeit zur wrifern
Untersuchung zu übergeben. -