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Beilage zu Nro. 4r.
des Königl Staats-und Regierungs-Blatts von 1809.
Militär-Consceriptions-Ordnung
für die
Königl. Württembergische Staaten.
Frlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. kc. kc.
Wir haben durch mehrfältige Wahrnehmungen die Ueberzeugung erhalten, daß die in
Unserer Conseriptions-Ordnung vom Jahr 1806. enthaltenen Exemtionen einzelner Untertha-
nen-Classen von der Verbindlichkeit zum Kriegs-Dienst mit dem hehen Zwek dieses Dienstes,
welcher jedem Staatsbürger Sicherheit der Person und des Etgenhums gewährt, aber auch
von jedem eine thätige Mitwirkung fordere, sich nicht vereinigen lassen, und indem fie die
allgemeine Verbindlichkeit sämrlicher Königl. Uncerthanen auf einen Theil der Dienstpflichtt-
gen beschränken, bei diesem eine dem Gemein-Wohl schädliche Abneigung gegen den Mili-
tär-Stand, als gegen eine, nur den geringeren Volksklassen aufgelegte Last erzeugen, wel-
ches Unfern Landesväterlichen Absichten in vollkommen gleicher Behandlung aller Unserer
lieben und getreuen Unterthanen ohne Unterschied, in welcher Classe sie auch gebohren seyn
mögen, durchaus nicht enespricht. Wir sehen Uns daher veranlaßk, gedachte Conseriptions=
Ordnung hiemit aufzuheben, und dagegen folgende vom r. Aug. d. J. an geltende allge-
meine Verordnungen zur allgemeinen Nachachtung allergnädigst vestzusezen.
K . Allgemeine Regel der Dienst-Möflschtigkeit.
Jeder Unterthan Unsers Königreichs, ohne Unterschted des Rangs und der Geburt, ist
militärpflichtig, und unter den unten folgenden Bestimmungen der Conseription unterworfen.
§. 2. Ausnahme und nähere Bestimmung dieser Mlicht.
Nur die ehemaligen unmirrelbaren deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besitzun-
gen derch den 24. Artikel der Nheinischen Bundes-Acte Unserer Souverainett unterwor-
sen, und mit Unserem Konigreich vereiniget sind, wollen Wir für ihre Person und Fami-
lien-Mi#gNlieder bei der ihnen zugestandenen Besrelung von der Militär-Pflichtigkeit belassen.
Wir versehen Uns aber zu ihnen, daß sie, eingedenk des hohen Berufs, als die Ersten
und Edelsten Unsers Reichs, Untern übrigen Unrerthanen mit ihrem Beispiel voranzugehen,
sich von selbit aufgefordert fühlen werden, sich und die ihrigen, besonders in Fällen dringen-
der Ge.fuhr„ an die Vercheid#ner des Vaterlandes anzuschließen, und dadurch eine der ehren-
vollsten Stalsbürger Pflichten zu erfüllen.