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8. 3. Erweiterung des Königl. Mllitk= Instituts.
Unsern Königl. Dienern, welche durch die ihnen verliehenen Aemter und Würden nach
Unserm Rang--Reglement vom 18. Dec. 1808. in den acht ersten Classen, und den 4. er-
stten Stellen der neunten Classe mit Einschluß der Titular-Hefräthe den Rang haben, wol-
leu Wir die Befugniß ertheilen, bei Uns um die Aufnahme ihrer Söhne in das bereits
bestehende und von uns beträchtlich erw'iiterte Militr: Institut nachzusuchen, damit sie in
demselben die zum Militär-Dienst näthigen Kennmisse und Fähigkeiten erlangen, und zu
Bekleidung höherer Militärstellen sich fihig machen mögen. Von diesen Zöglingen werden
wie bisher, §#4. auf Unsere Kosten unterhalten und unterrichtet. Außer dem aber müssen
für jeden weiter aufgenommenen Zögling jährlich zsSo fl. für dessen Unterhaltung und Unter-
richt an die Casse des Instituts entrichtet werden.
9. 4. Bestimmungen in Ansehung der Beförderung zu Offiiiers-Stellen.
Wir erklären jedoch hiebei, daß nur besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, vorzügliche
Erfüllung der dem Soldaten obliegenden Pflichten, und bewi sene ausgezeichnete Tapferkeit,
einen Anspruch auf Befdrderung zu Offiziers und höheren Militärstellen ertheilen, und daß
Wir, ohne Rübsicht auf die Geburt und den Stand zu nehmen, nur diesenigen Krieger zu
diesen höheren Milltär-Aemtern berufen und befördern werden, bei welchen Wir jene Fähig-
keicen und Tugenden finden.
§. 5. Koönigliche Staatsdiener.
Unsere im Civil-Fach angestellten wirklichen Königl. Staatsdiener sind, so lange sse dem
Staat in dieser Eigenschaft Dienste leisten, in die Conscriptions= Listen nicht einzutragen.
#. 6. Verablchiedete Soldaten, oder solche, welche einen Mann für ssch gestellt haben.
Auf gleiche Weise sind auch diejenige, welche in Unsern Königl. Kriegodiensten gestan-
den sind, und nach verflossener Dienstzeit ihre Entlassung aus denselben durch einen gehbri-
gen Abschied erhalten haben, so wie diesenigen, welche mit Unserer allerhöchsten Bewillizung
in früheren Zeiten einen tüchtigen Mann für sich gestellt haben, von der Militär Conserip=
tion befreit, doch erstrekt sich diese Befreiung nicht auf solche verabschtedete, welche bei den
vormaligen Auswahlen von ihren Gemeinden um Geld oder eine andere Entschädigung ge-
worben worden, oder für einen Rekruten freiwillig eingestanden sind.
d5. v. Brüder-Gemeinde auf dem Hörnlsbof.
Obgleich kein Glaubensbekenn##niß irgend einen Unserer Unterthanen von der Militär=
pflichtigkeir befreir, so sollen doch diesenigen, welche zur Brüder-Gemeinde auf dem sogenann-
ten Hörnlishof und Stellwald, im Staab Weilser, Oberamts Hernberg, nach der von Uns
am 12. Aug. 1806. bestärtgten ursprünglichen Verfassung zu dieser Gemeinde gehören, von
persönlichen Militärdtensten in der Maaße freigesprochen seyn, haß di ser Gemeinde, die ihr,
nach dem Verhältniß ihrer Beölkerung, jährlich gebührende Quote, an der Rekzuten= Zahl
des Oberamts Hornberg zugeschrieben, und jedesmal stett eines Rekrmen der Werth von
vierzig Schessel Dinkel nach den Mittel-Preisen des laufenden Juhrs von derselben an die
Köntgl. Kriegs-Casse bezahlt werden folle.
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