Rro. 59. 1 200. —
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regterungs-Blatt.
Samstag, Zo. Dec.
Vorschrift wigen der Commun-Holz-Verkäufe. „
(
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß sowohl bei den Gesuchen wegen ausserordestlicher
Holzverkäufe aus den Commun-Waldungen, als auch bei den Verkäufen selbst, die erforder-
liche Ordnung nicht beobachtet worden ist, so wird hiemit verordner, daß in den jährlichen
an die Königl. Oberforstämter zu übergebenden Holz-Berichten von den Communwaldungen
keine solche ausserordentliche Holzverkäuse in Antrag gebracht werden, sondern, wenn ein sol-
cher Verkauf entweder nach forstwirthschaftlichen Grundsäzen nöthig, oder zur Dtung, drin-
gender Commun-Schulden oder anderer Ausgaben unvermeidlich ist, die Commun= Vorste=
her dem Oberamt, dem sie untergeordnet sind, vorderist, die Anzeige davon machen sellen,
um über die Nilichkeit oder Nothwendigkeit zu urtheilen. Erhält nun dieses die Ueberzeu-
gung hlievon, so ist ein Erhibitum an das Königl. Forst-Departement mit einem oberamt-
lichen Beibericht zu begleicen, und dem betreffenden Oberforstamt zuzusenden, um auch seines
Orts sich berichtlich zu dußern, ob ein solcher ausserordentlicher Holz= Schlag in forstwicth-
schaftlicher Hinsicht gestatter werden könne; und wenn endlich die Erlaubniß hiezu erfolgt,
so ist nach vorheriger Bekannemachung in öffentlichen Blättern mit dem Verkauf im Aufstreich
vorzugehen. Stuttg. den 28. Dec. 1309. Kön. Ober-EKandesökonomte= Colleg.
Rechts-Erkenntniß des Kön. Ober Tribunals.
In der an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung sich eignenden Nes
visiens= Sache, zwischen dem Handelsmann Ammann von Schafhausen, Klägern, respett.
Revidenten und Revisen an einem, sodann dem Maximilian, Freiherrn von Deuring zu
Gottmadingen, jezt dessen Ganntmasse, Beklagter, respect. Revisen und Nevidenten am an-
dern Theil, verschiedene Schuldforderungen aus Darleihen, im Ganzen von ac,o fl. nebst
Zinsen betreffend, wird, unter Beziehung auf das (der Hauptsache nach bestätigende) Er-
kenntniß vom 17. Sepr. 1807. nach erkanntem, und, theils durch Zeugen, theils durch.
Eidesleistung, gegenseilig vollführtem Beweise, weiter durch Urthel zu Rechr erkannt, daß
die von dem Kläger eingeklagten 6 Kapifal-Posten für liquid, und die hierüber bewirkte
Pränotation für gerechtferiigt zu halten, demnach der Beklagte, nun dessen Ganntmasse,