Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Nr.  75.  419

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  11.  Mai  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
die  Regelung  der  Fischpreise  vom  1.  Mai  1916.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Spinn=  und  Webverbot.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die
Errichtung  einer  Zentralauskunftsstelle  für  den  Arbeitsmarkt.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anrechnung  der  Zeit  des  Kriegsdienstes
auf  das  Probejahr  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramts.

 

II.  Abteilung.
—  —  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  der  Fischpreise  vom  1.  Mai  1916.
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Fischpreise
vom  1.  Mai  1916  (REl.  S.  347)  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §§  5  bis  11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.
  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.


I

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
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