Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 25. 1 8 lo. 247 
Königlich, Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
— 
Samstag, 16. Jun. 
  
  
  
Ernd- General-Rescript vom 8. Jun. 1810. 
Wir finden Uns bewogen, die Uns zugehoͤrigen Henu-und Oehmd-grossen und kleinen 
Feuchseis sirgen Blur-Zeheneen= so wie die Theil= und Landgarben-Gefälle an allen Or- 
ten, wo der Selbst-Einzug nicht bereits angeördnet, oder um besonderer örtlichen Verhält- 
nisse willen unvermeidlich ist, für diß Jahr wieder im Wege der öffentlichen Versteigerung 
an die Meistbiezenden pachtweise zu überlassen. Indem Wir Unsere Cameral= Beamne we- 
gen dieses, wichtigen Gentchäfts auf die bereits vorliegenden Verorduungen verweisen, erthei- 
len Wir ihnen zugleich noch folgende Vorschriften: » 
I)D«kdis·"sUU-VWM·ZSI)MUUgehöringwduktezuVctschiqdenenJahrg-Zeitenw- 
fe.n--sthU--We·B-amtpn,umZeit-undReisekosten-s-Auswaptdzuersparen, 
diejenigen Klein-Zehent- Gattungen, deren Anstand bei der Besichtigung des großen 
Zehentens beurtheilt werden kann, mit dem großen Zehenten, zwar nicht in eineln 
und ebendemselben Pacht, aber doch zu gleicher Zeit, ordnungsmäsig zu verleihen. 
:) In Ansehung derjenigen Zehenten, welche um besonderer Umstände willen selbst ad- 
ministrirt werden, verordnen Wir, daß sogleich nach geerdigtem Drasche, oder, wenn 
es Heuzehenden sind, sobald das Zehentheu verkauft seyn wird, eine Berechnung des 
Ertrags und der Selbst= Einzugskosten nebst angehängter Vergleichung des reinen Er- 
trags mit dem Ertrage der vorhergehenden Jahre verfaßt, mit den Originalien der 
Garben= und Drasch-Register, der Protokolle über den Verkauf der schwachen Früch- 
te, des Strohs und Heues und mit den sonst erforderlichen Urkunden belegt, und 
Unserer Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschaftlichen Departements, zur Ge- 
nehmigung vorgelegt werden soll. 
Weir versehen Uns übrigens zu Unsern Cameral-Beamten, daß si die Zehent-Verlei- 
hungs= Geschäfte mir schuldiger Aufmerksamkeit auf Unser allerhöchstes Interesse behandeln, 
und sogleich nach beendigter Verleihung der großen Zehenten eine tabellarische Uebersicht 
des Pacht= Erlöses nach der Vorschrift des Ernd-General-Neseripts von 1807. und nach 
den nähern- Bestimmungen des Ernd- Reseripts von 1308. einsenden werden. Daran 2c.
	        
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