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Königlich, Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
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Samstag, 16. Jun.
Ernd- General-Rescript vom 8. Jun. 1810.
Wir finden Uns bewogen, die Uns zugehoͤrigen Henu-und Oehmd-grossen und kleinen
Feuchseis sirgen Blur-Zeheneen= so wie die Theil= und Landgarben-Gefälle an allen Or-
ten, wo der Selbst-Einzug nicht bereits angeördnet, oder um besonderer örtlichen Verhält-
nisse willen unvermeidlich ist, für diß Jahr wieder im Wege der öffentlichen Versteigerung
an die Meistbiezenden pachtweise zu überlassen. Indem Wir Unsere Cameral= Beamne we-
gen dieses, wichtigen Gentchäfts auf die bereits vorliegenden Verorduungen verweisen, erthei-
len Wir ihnen zugleich noch folgende Vorschriften: »
I)D«kdis·"sUU-VWM·ZSI)MUUgehöringwduktezuVctschiqdenenJahrg-Zeitenw-
fe.n--sthU--We·B-amtpn,umZeit-undReisekosten-s-Auswaptdzuersparen,
diejenigen Klein-Zehent- Gattungen, deren Anstand bei der Besichtigung des großen
Zehentens beurtheilt werden kann, mit dem großen Zehenten, zwar nicht in eineln
und ebendemselben Pacht, aber doch zu gleicher Zeit, ordnungsmäsig zu verleihen.
:) In Ansehung derjenigen Zehenten, welche um besonderer Umstände willen selbst ad-
ministrirt werden, verordnen Wir, daß sogleich nach geerdigtem Drasche, oder, wenn
es Heuzehenden sind, sobald das Zehentheu verkauft seyn wird, eine Berechnung des
Ertrags und der Selbst= Einzugskosten nebst angehängter Vergleichung des reinen Er-
trags mit dem Ertrage der vorhergehenden Jahre verfaßt, mit den Originalien der
Garben= und Drasch-Register, der Protokolle über den Verkauf der schwachen Früch-
te, des Strohs und Heues und mit den sonst erforderlichen Urkunden belegt, und
Unserer Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschaftlichen Departements, zur Ge-
nehmigung vorgelegt werden soll.
Weir versehen Uns übrigens zu Unsern Cameral-Beamten, daß si die Zehent-Verlei-
hungs= Geschäfte mir schuldiger Aufmerksamkeit auf Unser allerhöchstes Interesse behandeln,
und sogleich nach beendigter Verleihung der großen Zehenten eine tabellarische Uebersicht
des Pacht= Erlöses nach der Vorschrift des Ernd-General-Neseripts von 1807. und nach
den nähern- Bestimmungen des Ernd- Reseripts von 1308. einsenden werden. Daran 2c.