Nro. 4. 1810 25
Königlich= Württembergisches
Stoots= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 27. Jan
Conseriptions= Verhältnisse der aufser der Ehe erzeugten einzigen Söhne.
Se. Königl. Majestär wollen als allgemeine Norm festgesezt haben, daß die aus-
ser der Ehe erzeugten Söhne, welche nicht legitimirt worden sind, ohne Unterschied, ob die
Mutter Vermögen habe, oder nicht, nie als einzige Söhne behandelt und folglich der in
der Conseriptions= Ordnung für einzige Söhne angeordneten Exemtion nicht theilhaftig wer-
den sollun. Stuttgare, den 13. Jan. r810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Kdnigl. Veror dnung. Die Verlegung des Confirmations-Mkts betr. d. d. Ls. Jan. 1810.
Se. Königl. Majestät haben vermöge allerhöchster Resolnriom vom r4. d. Mon.
daß, da Allerhechst Diefelben die Verlegung des Confirma-
###s#zeine nrikdere Jahrszeit für zwrkmäsig erachten, dieser Akt künftig in allen
wbangelischem Kechea#e des Mosihreichs am ersten Sonntag im Menat Mai, und in den
Städten, wo jährlich zweimal confirmirt wird, statt des nachsken Sonntags vor dem Ad-
vene, am lezten Sonntag im Monat September gehalten werden soll. Es wird daher die-
se allerhöchste Verordnung sämrlichen evangelischen Geistlichen des Königreichs hiemit zur
Nachricht und Rachachtung eröffnet. Decret. Stuttg. im Königl. Ober-Consistorium, den
4# Jan. 1810 «
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Verordnung die Bestrafun der
koatholischen Geistlichen. #ueges Scortations-Vergehen betr. strafung
Da Se.
· Königl. Maj. vermög allerhöchster Resolution vom 20. Jan. verordnet
haben, daß künftig auch die katholischem Geistlichen, wolche sich pung#### Soortationis erwie-
senermaße# verfehit habem würden, ihres Dienstes verlustig, und zu fernerer Anstellung in
einem geistlichen. Amte für unfähig erklärt werden sollen; so wird diese allerhöchste Verord-
nung hiemit zur allgemeinen. Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 2 1. Jam 1810.
Decret Kdn. Ows. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern
à5# t „d. d. 10. Jan. 1810.
treffen d die Vornahme des Umgelds-Abstichs auf Lichtmeß. ·
Den Ober-Umgeldern wird hiedurch aufgageben, den Umgelds- Abstich und die Abrech-