Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 4. 1810 25 
Königlich= Württembergisches 
Stoots= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 27. Jan 
  
  
  
Conseriptions= Verhältnisse der aufser der Ehe erzeugten einzigen Söhne. 
Se. Königl. Majestär wollen als allgemeine Norm festgesezt haben, daß die aus- 
ser der Ehe erzeugten Söhne, welche nicht legitimirt worden sind, ohne Unterschied, ob die 
Mutter Vermögen habe, oder nicht, nie als einzige Söhne behandelt und folglich der in 
der Conseriptions= Ordnung für einzige Söhne angeordneten Exemtion nicht theilhaftig wer- 
den sollun. Stuttgare, den 13. Jan. r810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Kdnigl. Veror dnung. Die Verlegung des Confirmations-Mkts betr. d. d. Ls. Jan. 1810. 
Se. Königl. Majestät haben vermöge allerhöchster Resolnriom vom r4. d. Mon. 
daß, da Allerhechst Diefelben die Verlegung des Confirma- 
###s#zeine nrikdere Jahrszeit für zwrkmäsig erachten, dieser Akt künftig in allen 
wbangelischem Kechea#e des Mosihreichs am ersten Sonntag im Menat Mai, und in den 
Städten, wo jährlich zweimal confirmirt wird, statt des nachsken Sonntags vor dem Ad- 
vene, am lezten Sonntag im Monat September gehalten werden soll. Es wird daher die- 
se allerhöchste Verordnung sämrlichen evangelischen Geistlichen des Königreichs hiemit zur 
Nachricht und Rachachtung eröffnet. Decret. Stuttg. im Königl. Ober-Consistorium, den 
4# Jan. 1810 « 
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Verordnung die Bestrafun der 
koatholischen Geistlichen. #ueges Scortations-Vergehen betr. strafung 
Da Se. 
· Königl. Maj. vermög allerhöchster Resolution vom 20. Jan. verordnet 
haben, daß künftig auch die katholischem Geistlichen, wolche sich pung#### Soortationis erwie- 
senermaße# verfehit habem würden, ihres Dienstes verlustig, und zu fernerer Anstellung in 
einem geistlichen. Amte für unfähig erklärt werden sollen; so wird diese allerhöchste Verord- 
nung hiemit zur allgemeinen. Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 2 1. Jam 1810. 
Decret Kdn. Ows. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern 
à5# t „d. d. 10. Jan. 1810. 
treffen d die Vornahme des Umgelds-Abstichs auf Lichtmeß. · 
Den Ober-Umgeldern wird hiedurch aufgageben, den Umgelds- Abstich und die Abrech-
	        
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