Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Beniterwerfen. Deer. Stuttgart in der Königl. Ober-Studien-Directien den 74. 
t. 1810. 
Den Verkauf von Brennbolz betr, das die gesezliche Scheiter-Länge nicht hat; d. d. 2. Okt. 1810. 
Es ist zwar durch ältere und neuere Geseze, namentlich durch die Landes-Ordnung, 
Forstordnung, mehrere Reseripten, durch die Maas-Ordnung vom 30. Nov. 1806. und 
durch das sub dato 17#. Merz 1808. an sämtliche Königl. Ober-Forst: Aemter erlassene Re- 
seript (Staats= und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808 Nr. 12. Seite 148.) ein bestimm- 
tes Maas für das Breunholz festgesezt und verordnet worden, daß das Klaster 6 Seuh 
in der Höhe und Breite halten, und die Länge der Scheiter 4 Schuh betragen soll. 
Da aber nach eingekommenen Anzeigen hier und anderwärts häufg Der Faul eintritt, 
daß Brennholz von kürzerer Scheiter-Länge zum Verkauf gebracht, urd das Publikum 
dadurch in Schaden gesezt wird: so sieht man sich veranlaßt, die schon in der Landes-Ord- 
nung tit. 77. S. 2. enthaltene Verordnung · 
„daß der Messer zu- und abschlagen soll, wo die Scheiter zu kurz oder zu lang wä- 
„ren, und das rechte Maas nicht hätten, wie ziemlich und billig ist“ 
zu erneuern. 4 
Sämtliche Oberämter und Orts-Polizei= Behörden haben daher den Holzmessern bie 
Verpflichtung einzuschärfen, daß sie, wenn von ihnen Brennholz zum Verkauf gemessen 
wird, das die gesezlich bestimmte Scheiter-Länge von vier Schuhen nicht hält, nicht nur 
den Käufer auf das kürzere Längen-Maas aufmerksam zu machen, sondern auch den ver- 
abredeten Kaufpreis, bei welchem immer das volle gesezliche Maas vorausgesezt wird, nach 
Verhälknis des Abmangels der Scheiter-Länge pflichtmäsig abzuschazen haben. 
Kön. Ober-Regzier. Ob. Pol. Depart. 
Erkenntniße des Kdn. Ob. Justiz-Collegii II. Senats in Ehe-Sachen. 
Seuttgarc, den 20. Sept. 18310. wurden geschieden: 
1) Chrtistina Pister von Wildberg, Nagolder Oberamts, geb. Ziegler von Effeingen, 
desselben Oberamts, Kl. von Georg Friedrich Pister, gewesenen Bürger und Hafner zu 
Wilbberg= Bekl. in conrumaciam ex cap. defert. malit, unter Verurtheilung des leztern in 
ie Kesten. 
a) Magdalena Ok von Hürben, Heidenheimer Oberamts, geb. Wöhnlin von da, Kl. 
von Sebastian Ok, Bürger und Taglöhner zu Hürben, Bekl. ex cap. quali delert. unter 
Verurtheilung des leztern in die Kosten. Sodann wurde 
3) in der Ehe-Annullations-Sache der Regina Catharina Schwegler von Enderspach 
Waiblinger Oberamts, geb. Illg von Grunbach, Schorndorfer Oberamts, Kl. gegen Joseph 
Friedrich Schwegler, Bürger und Weingärtner zu Enderspach, Bekl. die Annullation der 
Ehe erkannt, comp. erpens. . 
  
—- 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht, 
vermäg allerhöchsten Reseripts vom 13. Oke. den Grafen Clemens von Adelmaun 
zu Hehenstatt zum Königl. Kammerherrn zu ernennen, ·
	        
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