Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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1 ) das Kleidergeld, welches fuͤr jedes aufgenommene Waisenkind, mit Ausnahme der 
der Soldatenkinder, bei dem Eintritt in das Institut aus dessen Vermoͤgen oder von 
dessen Verwandten, in so fern diesen die Alimentation desselben obliegt, oder von der 
hiezu subsidiarisch verbundenen Orts-Gemeinde zu erlegen ist, und dessen Betrag Wir 
auf 15 fl. bestimmt haben wollen; .- 
2) den dem Stuttgarter Waisenhause vermög neuesten Tarsidnung S. 22. und 83. 
zustehenden helftigen Antheil an der sogenannten Polizei= Taxe von Hochzeit und 
Kirchweihtänzen, Hochzeitgesten, Taufzeugen rc. » · » 
) Eine Gebühr von go kr. bis auf # fl. welche bei jeder Prüfung eines Candidaten 
der Theologie, der Rechtswissenschaft, der Medicin, der Forstwissenschaft 2c. ingleichem 
bei Prüfungen der Schreiberei-Verständigen, der Notarien, Architekte, Feldmesser, 
Chirurgen, Apotheker 2c. einzuziehen, und an die Stuttgarter Waisenhaus-Pflege 
zu übergeben ist. 
S. 15. Fortsezung. --.P 
Vornemlich aber sehen Wir die noch immer sich rühmlich auszeichnende Wohlthätigkeit 
Unserer Kön. Unterthanen als eine nicht unbedeutende Hilfsquelle an, welche in dem Ein- 
nahme-Etat der Waisenhäuser eine eigene Stelle verdient. 
" Wir haben in dieser Hinsicht mit Vergnügen wahrgenommen, daß neben denjenigen 
Zuflüssen, welche Wir Selbst den beiden Waisenhäusern von Zeit zu Zeit zugewendet, auch 
gutdenkende Privatpersonen von allen Ständen sich beeifert haben, bald durch freiwillige 
Geschenke, bald durch Vermächtnisse für diese gemeinnüzlichen Staats-Institute ihre gutthä- 
thigen Gesinnungen an den Tag zu legen. 
Wir genehmigen daher nicht nur, daß die Vorsteher des Stuttgarter Waisenhauses 
noch ferner fortfahren, durch die alljährlich erscheinenden gedrukten Nachrichten von dem 
Forcgange dieser Anstalt und den ihr von Zeit zu Zeit zukommenden Unterstüzungen das 
Interesse wohlwollender Menschenfreunde für dieselbe zu erweken und zu unterhalten, son- 
dern Wir erwarten auch, daß gleich mit dem Anfang der kathelischen Waisen-Anstalt in 
Ludwigsburg und künftig mit jedem neuen Jahr die Nachrichten von der Einrichtung und 
dem Fortgang des Ludwigsburger Waisenhanses auf ähnliche Art unter den katholischen 
Gemeinden Unsers Königsreichs verbreitet werden. « 
Außerdem verordnen Wir, daß 
1) an jedem monathlichen Buß-und Bet-Tag, oder, wo diese nicht eingefuͤhrt sind, 
am ersten Sonntag jeden Monats in den evangelischen Gemeinden fuͤr das Stuttgar- 
ter, und in den katholischen fuͤr das Ludwigsburger Waisenhaus ein freiwilliges Opfer 
durch Aufstellung des Opfer-Bekens vor der Kirche, oder mittelst des sogenannten 
lingel= Beutels oder von Haus zu Haus, wie es der Orts-Vorstand für zuträglich 
d der Localitaͤt angemessen hält, eingesammelt, 
2) bei allen Taufen ein Opfer-Beken aufgestellt, und nach Verschiedenheit der Kirche, 
wo das Kind getauft wird, das fallende Opfer dem Stuttgarter oder Ludwigsburger 
Waisen-Institut zugetheilt, auch 
3) bei solennen Hochzeit= oder Ehe: Verlöbnitz= Mahlzeiten, wo zum wenigsten 6 kr. ein- 
zuzie hen sind, bei Contrakten über liegeude Güter und Real Rechte, bei Güter Mühl-
	        
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