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s. 2.
Die Staatsregierung wird zur Ausgabe von vierprozentigen Staatsschuldverschreibungen
1) in demjenigen Betrage, welcher erforderlich ist, um nach Maßgabe der
im §. 1 sub 1, 22 und 3 bis 6 gedachten Verträge den Umtausch von
a) 210 000 000 Mark Stammaktien der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen zum Betrage von 262 500 000 Mark,
b) 40 042 200 Mark Stammaktien (litt. A)
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in
Stoatsschulhverschreibungen zum Betrage
.............................. 85130175-o)
13 911300MarkStammaktcenLIttB
Serie A der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
in Staatsschuldverschreibungen zum
Betragevon.....·................. 13911300s
d) 17 982 000 Mark Stammaktien Litt. C
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen zum Betrage
............................. 20229750-e)
9 500 000 Mark Stammaktien der Berlin-Görlitzer
Eisenbahngesellschaft in Staatsschuldverschreibungen
zum Betrage von 6187 500
) 16 500 000 Mark Stamm-Prioritätsaktien
der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen zum Betrage
.............................. 16 500 O000
9) 6 v00 000 Mark Stammaktien der Cottbus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft in Staatsschuldverschreibungen
zum Betrage vo 45 500 000=h)
9 000 000 Mark Prioritäts-Stammaktien
der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft
in Staatsschuldverschreibungen zum
Betrage von .. ... .... . . . . . . . . . . ... 11250 000
i) 21 750 000 Mark Stammaktien der Märkisch-Posener
Eisenbahngesellschaft in Staatsschuldverschreibungen
zum Betrage von# 8 700 000
k) 21 750 000 Mark Stamm-Prioritätsaktien
der Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft
in Staatsschuldverschreibungen zum Betrage
v—ooooooo 25 828 125=zu
übertragen 454 736 850 Mark,
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(Nr. 8839.)